Zahlt eine Kapitalgesellschaft Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto aus, liegt keine steuerpflichtige Dividende vor. Die Zahlung mindert die Anschaffungskosten der Beteiligung; darüber hinausgehende Beträge führen zu einem Veräußerungsgewinn.
Einlagekonto und Verwendung
Das steuerliche Einlagekonto erfasst nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und wird jährlich festgestellt. Ausschüttungen gelten zunächst als Verwendung des ausschüttbaren Gewinns; erst danach greift die Einlagenrückgewähr – Nachweis über die Steuerbescheinigung.
Folgen beim Gesellschafter
Bei Beteiligungen im Privatvermögen mindert die Rückgewähr die Anschaffungskosten; übersteigende Beträge sind wie eine Veräußerung zu behandeln, vgl. wesentliche Beteiligung. Im Betriebsvermögen ist der Buchwert der Beteiligung zu reduzieren, siehe Kapitalgesellschaft und verdeckte Gewinnausschüttung.
| Rechtsgrundlage | § 27 KStG – steuerliches Einlagekonto |
|---|---|
| Wirkung | keine Dividende, Minderung der Anschaffungskosten |
| Verwendungsreihenfolge | erst ausschüttbarer Gewinn, dann Einlagekonto |
| Nachweis | Steuerbescheinigung der Gesellschaft |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Einlagenrückgewähr zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist eine Einlagenrückgewähr steuerfrei?
Sie ist keine Dividende. Steuerpflichtig wird sie erst, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigt.
Wie wird sie nachgewiesen?
Über die Steuerbescheinigung der Gesellschaft und die gesonderte Feststellung des Einlagekontos.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

