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Glossar · Grundlagen & System§ 2 Abs. 1 EStGDefinition

Einkunftsarten

Die sieben Kategorien, in die das Einkommensteuerrecht alle steuerpflichtigen Einkünfte einordnet.

Das Wichtigste in Kürze

Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten. Die Zuordnung entscheidet über Gewinnermittlung, Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Verlustverrechnung und Steuersatz.

Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 EStG Bereich: Grundlagen & System

Die sieben Arten

1. Land- und Forstwirtschaft, 2. Gewerbebetrieb, 3. selbständige Arbeit (Freiberufler), 4. nichtselbständige Arbeit, 5. Kapitalvermögen, 6. Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte.

Folgen der Zuordnung

Die ersten drei Arten sind Gewinneinkünfte (EÜR oder Betriebsvermögensvergleich), die übrigen Überschusseinkünfte mit Werbungskosten. Für Kapitalerträge gilt regelmäßig die Abgeltungsteuer, für gewerbliche Einkünfte zusätzlich Gewerbesteuer.

Eckdaten · Einkunftsarten
GewinneinkünfteLand- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit
ÜberschusseinkünfteArbeit, Kapital, Vermietung, sonstige Einkünfte
RechtsfolgeGewinnermittlungsart, Abzugsposten, Steuersatz
Nicht steuerbarprivate Veräußerungen außerhalb der Fristen, Liebhaberei

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Einkunftsarten zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Warum ist die Einkunftsart wichtig?

Sie bestimmt Gewinnermittlung, abziehbare Kosten, Verlustverrechnung und ob Gewerbesteuer anfällt.

Was passiert bei Einkünften außerhalb der sieben Arten?

Sie sind nicht steuerbar – etwa Lottogewinne oder Schenkungen, die dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unterliegen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 2 EStG – Umfang der Besteuerung. Gesetze im Internet.
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