Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten. Die Zuordnung entscheidet über Gewinnermittlung, Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Verlustverrechnung und Steuersatz.
Die sieben Arten
1. Land- und Forstwirtschaft, 2. Gewerbebetrieb, 3. selbständige Arbeit (Freiberufler), 4. nichtselbständige Arbeit, 5. Kapitalvermögen, 6. Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte.
Folgen der Zuordnung
Die ersten drei Arten sind Gewinneinkünfte (EÜR oder Betriebsvermögensvergleich), die übrigen Überschusseinkünfte mit Werbungskosten. Für Kapitalerträge gilt regelmäßig die Abgeltungsteuer, für gewerbliche Einkünfte zusätzlich Gewerbesteuer.
| Gewinneinkünfte | Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit |
|---|---|
| Überschusseinkünfte | Arbeit, Kapital, Vermietung, sonstige Einkünfte |
| Rechtsfolge | Gewinnermittlungsart, Abzugsposten, Steuersatz |
| Nicht steuerbar | private Veräußerungen außerhalb der Fristen, Liebhaberei |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Warum ist die Einkunftsart wichtig?
Sie bestimmt Gewinnermittlung, abziehbare Kosten, Verlustverrechnung und ob Gewerbesteuer anfällt.
Was passiert bei Einkünften außerhalb der sieben Arten?
Sie sind nicht steuerbar – etwa Lottogewinne oder Schenkungen, die dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unterliegen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

