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Glossar · Verfahren & AO§ 222 AODefinition

Stundung

Aufschub der Fälligkeit einer Steuer gegen Verzinsung.

Das Wichtigste in Kürze

Bei erheblicher Härte kann das Finanzamt die Zahlung einer Steuer stunden, also die Fälligkeit hinausschieben. Die Stundung setzt voraus, dass der Anspruch durch den Aufschub nicht gefährdet wird; regelmäßig fallen Stundungszinsen an.

Rechtsgrundlage: § 222 AO Bereich: Verfahren & AO

Voraussetzungen

Erforderlich sind ein Antrag, die Darlegung der Härte und in der Regel Sicherheiten. Von der Stundung zu unterscheiden ist die Aussetzung der Vollziehung im Rechtsbehelfsverfahren und der Erlass aus Billigkeitsgründen.

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Kostet eine Stundung Zinsen?

Ja, es fallen grundsätzlich Stundungszinsen von 0,5 % pro Monat an.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 222 AO – Stundung. Gesetze im Internet.
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