Das selbstgenutzte Familienheim kann steuerfrei an den überlebenden Ehegatten oder an Kinder vererbt werden, wenn der Erwerber es unverzüglich selbst nutzt und mindestens zehn Jahre dort wohnen bleibt. Bei Kindern gilt eine Wohnflächengrenze von 200 m².
Behaltensfrist
Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben (außer aus zwingenden Gründen), entfällt die Befreiung rückwirkend. Die Regel ist ein zentraler Baustein der Erbschaftsteuerplanung.
| Wohnflächengrenze (Kinder) | 200 m² |
|---|---|
| Behaltensfrist | 10 Jahre |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Familienheim (Erbschaftsteuer) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist die Vererbung des Eigenheims immer steuerfrei?
Nur bei Selbstnutzung durch den Erwerber und Einhaltung der Zehnjahresfrist; bei Kindern zusätzlich bis 200 m² Wohnfläche.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

