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Glossar · Erbschaft & Schenkung§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStGDefinition

Familienheim (Erbschaftsteuer)

Steuerfreie Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an Ehegatte oder Kinder.

Das Wichtigste in Kürze

Das selbstgenutzte Familienheim kann steuerfrei an den überlebenden Ehegatten oder an Kinder vererbt werden, wenn der Erwerber es unverzüglich selbst nutzt und mindestens zehn Jahre dort wohnen bleibt. Bei Kindern gilt eine Wohnflächengrenze von 200 m².

Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG Bereich: Erbschaft & Schenkung

Behaltensfrist

Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben (außer aus zwingenden Gründen), entfällt die Befreiung rückwirkend. Die Regel ist ein zentraler Baustein der Erbschaftsteuerplanung.

Eckdaten · Familienheim (Erbschaftsteuer)
Wohnflächengrenze (Kinder)200 m²
Behaltensfrist10 Jahre

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Ist die Vererbung des Eigenheims immer steuerfrei?

Nur bei Selbstnutzung durch den Erwerber und Einhaltung der Zehnjahresfrist; bei Kindern zusätzlich bis 200 m² Wohnfläche.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen. Gesetze im Internet.
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