Beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf an Privatpersonen verlagert sich der Leistungsort ins Bestimmungsland, sobald die EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschritten wird. Die Steuer kann zentral über das OSS-Verfahren erklärt werden.
Schwelle und Ortsverlagerung
Die Schwelle von 10.000 Euro gilt EU-weit zusammengefasst für Fernverkäufe und digitale Leistungen an Privatpersonen. Wird sie überschritten, ist die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslands anzuwenden; ein Verzicht auf die Schwelle ist möglich.
Erklärung über OSS
Die Erklärung erfolgt entweder über eine Registrierung im Zielland oder gebündelt im OSS-Verfahren. Die Rechnung folgt den Regeln des Bestimmungslands; bei Verkäufen an Unternehmer gilt stattdessen der innergemeinschaftliche Erwerb.
| Schwelle | 10.000 € EU-weit, alle Länder zusammen |
|---|---|
| Folge | Steuer im Bestimmungsland |
| Erklärung | OSS-Meldung oder lokale Registrierung |
| Verzicht | freiwillige Anwendung des Bestimmungslandprinzips möglich |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Fernverkauf (Lieferschwelle 10.000 €) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Zählt die Schwelle pro Land?
Nein, seit 2021 gilt eine einheitliche EU-weite Schwelle von 10.000 Euro für alle Fernverkäufe und digitalen Leistungen zusammen.
Muss ich mich in jedem EU-Land registrieren?
Nein, das OSS-Verfahren erlaubt eine zentrale Meldung über das Bundeszentralamt für Steuern.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

