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Glossar · Umsatzsteuer§ 3c UStGDefinition

Fernverkauf (Lieferschwelle 10.000 €)

Grenzüberschreitender Warenverkauf an Privatpersonen in der EU – ab 10.000 Euro Umsatz gilt das Bestimmungsland.

Das Wichtigste in Kürze

Beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf an Privatpersonen verlagert sich der Leistungsort ins Bestimmungsland, sobald die EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschritten wird. Die Steuer kann zentral über das OSS-Verfahren erklärt werden.

Rechtsgrundlage: § 3c UStG Bereich: Umsatzsteuer

Schwelle und Ortsverlagerung

Die Schwelle von 10.000 Euro gilt EU-weit zusammengefasst für Fernverkäufe und digitale Leistungen an Privatpersonen. Wird sie überschritten, ist die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslands anzuwenden; ein Verzicht auf die Schwelle ist möglich.

Erklärung über OSS

Die Erklärung erfolgt entweder über eine Registrierung im Zielland oder gebündelt im OSS-Verfahren. Die Rechnung folgt den Regeln des Bestimmungslands; bei Verkäufen an Unternehmer gilt stattdessen der innergemeinschaftliche Erwerb.

Eckdaten · Fernverkauf (Lieferschwelle 10.000 €)
Schwelle10.000 € EU-weit, alle Länder zusammen
FolgeSteuer im Bestimmungsland
ErklärungOSS-Meldung oder lokale Registrierung
Verzichtfreiwillige Anwendung des Bestimmungslandprinzips möglich

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Fernverkauf (Lieferschwelle 10.000 €) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Zählt die Schwelle pro Land?

Nein, seit 2021 gilt eine einheitliche EU-weite Schwelle von 10.000 Euro für alle Fernverkäufe und digitalen Leistungen zusammen.

Muss ich mich in jedem EU-Land registrieren?

Nein, das OSS-Verfahren erlaubt eine zentrale Meldung über das Bundeszentralamt für Steuern.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 3c UStG – Ort der Lieferung beim Fernverkauf. Gesetze im Internet.
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