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Glossar · Erbschaft & Schenkung§ 1030 BGBDefinition

Nießbrauch

Recht, die Nutzungen einer Sache zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein.

Das Wichtigste in Kürze

Der Nießbrauch verschafft das Recht, die Erträge einer Sache (z. B. Mieten einer Immobilie) zu ziehen. In der Nachfolgeplanung wird er genutzt, um Vermögen zu übertragen und zugleich Erträge und Kontrolle zu behalten – mit erheblicher Wirkung auf die Schenkungsteuer.

Rechtsgrundlage: § 1030 BGB Bereich: Erbschaft & Schenkung

Steuerliche Wirkung

Der kapitalisierte Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Erwerb. Bei vermieteten Immobilien kann der Nießbraucher die AfA und Werbungskosten geltend machen, wenn er die Kosten trägt.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Nießbrauch zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Warum reduziert der Nießbrauch die Schenkungsteuer?

Der Wert des Nutzungsrechts wird vom Wert der Schenkung abgezogen, sodass nur der geminderte Wert besteuert wird.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 1030 BGB – Nießbrauch. Gesetze im Internet.
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