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Glossar · Unternehmen & Körperschaft§§ 51–68 AODefinition

Gemeinnützigkeit

Steuerbegünstigter Status für Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Das Wichtigste in Kürze

Verfolgt eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, wird sie steuerbegünstigt – sie ist von Körperschaft- und Gewerbesteuer weitgehend befreit und darf Spendenquittungen ausstellen.

Rechtsgrundlage: §§ 51–68 AO Bereich: Unternehmen & Körperschaft

Vier Sphären

Unterschieden werden ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Nur der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist – oberhalb einer Freigrenze – steuerpflichtig. Mittel sind zeitnah zu verwenden.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Gemeinnützigkeit zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Darf ein gemeinnütziger Verein Gewinne machen?

Ja, aber die Mittel müssen für den steuerbegünstigten Zweck verwendet werden; Gewinne dürfen nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 52 AO – Gemeinnützige Zwecke. Gesetze im Internet.
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