Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Körperschaften sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar. Nicht genutzte Beträge können vorgetragen werden.
Nachweis
Bis 300 € genügt ein vereinfachter Nachweis (Kontoauszug); darüber ist eine Zuwendungsbestätigung erforderlich. Parteispenden sind teils über eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG begünstigt.
| Höchstgrenze | 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte |
|---|---|
| vereinfachter Nachweis | bis 300 € |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Sind Sachspenden absetzbar?
Ja, mit dem gemeinen Wert; bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist die Bewertung gesondert zu beachten.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

