Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben bis 600 Euro je Beschäftigten und Jahr steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme den Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V entspricht.
Begünstigte Maßnahmen
Erfasst sind zertifizierte Kurse zu Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtprävention. Nicht begünstigt sind Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios und Sportvereine – dort bleibt nur die Sachbezugsfreigrenze.
Zusätzlichkeit und Nachweis
Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Arbeitgeber dokumentiert Zertifizierung und Teilnahme im Lohnkonto; der steuerfreie Betrag erscheint nicht als geldwerter Vorteil.
| Freibetrag | 600 € je Beschäftigten und Kalenderjahr |
|---|---|
| Voraussetzung | Zertifizierung nach §§ 20, 20b SGB V |
| Zusätzlichkeit | erforderlich – keine Gehaltsumwandlung |
| Nicht begünstigt | Fitnessstudio-Beiträge, Vereinsbeiträge |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Ist der Zuschuss zum Fitnessstudio steuerfrei?
In der Regel nein. Reine Mitgliedsbeiträge sind nicht begünstigt; steuerfrei bleiben sie nur im Rahmen der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze.
Was passiert bei mehr als 600 Euro?
Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

