SteuerNest
Begriff suchenZum Glossar
Glossar · Rente & Alter§ 3 Nr. 63 EStGDefinition

Betriebliche Altersvorsorge

Steuerlich geförderte Altersvorsorge über den Arbeitgeber.

Das Wichtigste in Kürze

Bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) wandelt der Arbeitnehmer Teile des Bruttolohns in Beiträge zur Altersversorgung um. Diese sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei; die spätere Rente ist nachgelagert zu versteuern.

Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 63 EStG Bereich: Rente & Alter

Durchführungswege

Üblich sind Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Beiträge bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze sind steuerfrei (davon ein Teil auch sozialabgabenfrei). In der Auszahlungsphase greift die volle Besteuerung.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Betriebliche Altersvorsorge zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Lohnt sich Entgeltumwandlung?

Häufig ja durch Steuer- und Sozialabgabenersparnis sowie Arbeitgeberzuschuss; nachgelagert ist die Rente aber voll steuer- und beitragspflichtig.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 3 Nr. 63 EStG. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

SteuerNest

Noch Fragen zu Betriebliche Altersvorsorge?

Der KI-Assistent erklärt Steuerbegriffe im Zusammenhang deines Falls – rund um die Uhr.

Link kopiert