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Glossar · Unternehmen & Körperschaft§§ 7–9 GewStGDefinition

Gewerbeertrag

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer nach Hinzurechnungen und Kürzungen.

Das Wichtigste in Kürze

Der Gewerbeertrag ist der nach dem EStG/KStG ermittelte Gewinn, korrigiert um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen (§ 8) und Kürzungen (§ 9). Auf ihn wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet.

Rechtsgrundlage: §§ 7–9 GewStG Bereich: Unternehmen & Körperschaft

Hinzurechnungen und Kürzungen

Hinzugerechnet werden z. B. anteilige Finanzierungsentgelte über einem Freibetrag; gekürzt wird u. a. der Grundbesitzanteil (erweiterte Kürzung bei reiner Grundstücksverwaltung). Das Ergebnis mal Messzahl mal Hebesatz ergibt die Gewerbesteuer.

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Warum weicht der Gewerbeertrag vom Gewinn ab?

Durch Hinzurechnungen (z. B. Zinsen, Mieten) und Kürzungen (z. B. Grundbesitz), die den ertragsteuerlichen Gewinn gewerbesteuerlich modifizieren.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 7 GewStG – Gewerbeertrag. Gesetze im Internet.
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