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Glossar · Selbständige & Gewinn§ 15 Abs. 2 EStGDefinition

Gewerbebetrieb

Selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht und Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Gewerbebetrieb liegt vor bei selbständiger, nachhaltiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr – sofern es sich nicht um Freiberufler, Land-/Forstwirtschaft oder reine Vermögensverwaltung handelt.

Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 EStG Bereich: Selbständige & Gewinn

Folgen der Einordnung

Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer und erfordern eine Gewerbeanmeldung. Bei Personengesellschaften kann die Abfärbetheorie eine gewerbliche Infektion auslösen.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Gewerbebetrieb zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann ist es kein Gewerbe?

Bei freiberuflicher Tätigkeit (Katalogberufe), reiner Vermögensverwaltung oder Liebhaberei ohne Gewinnabsicht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gesetze im Internet.
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