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Glossar · Kapital & Anlage§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStGDefinition

Kapitallebensversicherung

Besteuerung der Erträge aus Lebens- und Rentenversicherungen.

Das Wichtigste in Kürze

Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen sind steuerpflichtig. Bei Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr und mindestens zwölf Jahren Laufzeit wird nur die Hälfte des Ertrags mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (Halbeinkünfte).

Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Bereich: Kapital & Anlage

Alt- und Neuverträge

Für vor 2005 abgeschlossene Verträge gelten großzügigere Regeln (oft steuerfrei). Neuverträge unterliegen der Abgeltungsteuer bzw. bei Erfüllen der 12/62-Regel der hälftigen tariflichen Besteuerung.

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Wann ist die Auszahlung begünstigt?

Bei Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und Auszahlung ab dem 62. Lebensjahr wird nur der halbe Ertrag besteuert.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 20 EStG – Kapitalvermögen. Gesetze im Internet.
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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