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Glossar · Erbschaft & Schenkung§ 7 ErbStG (BFH)Definition

Kettenschenkung

Gestaffelte Schenkung über eine Zwischenperson zur Freibetragsnutzung.

Das Wichtigste in Kürze

Bei der Kettenschenkung wird Vermögen zunächst an eine nahe Person (z. B. den Ehegatten) und von dieser weiter an das eigentliche Ziel (z. B. das Schwiegerkind) verschenkt – um höhere Freibeträge mehrfach zu nutzen.

Rechtsgrundlage: § 7 ErbStG (BFH) Bereich: Erbschaft & Schenkung

Anerkennung

Die Gestaltung ist zulässig, wenn der Zwischenerwerber frei über das Vermögen verfügen kann und nicht zur Weitergabe verpflichtet ist. Andernfalls droht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Kettenschenkung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist die Kettenschenkung erlaubt?

Ja, sofern der Zwischenempfänger tatsächlich frei entscheiden kann und keine Weitergabeverpflichtung besteht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden. Gesetze im Internet.
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