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Glossar · Selbständige & Gewinn§ 146a AODefinition

Kassenführung

Pflichten für Bargeschäfte: Einzelaufzeichnung, technische Sicherheitseinrichtung und Belegausgabe.

Das Wichtigste in Kürze

Wer Bargeschäfte tätigt, muss jeden Umsatz einzeln, vollständig und unveränderbar aufzeichnen. Elektronische Kassensysteme brauchen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, außerdem gilt die Belegausgabepflicht.

Rechtsgrundlage: § 146a AO Bereich: Selbständige & Gewinn

Anforderungen

Erforderlich sind Einzelaufzeichnung, tägliche Kassenberichte, Verfahrensdokumentation und die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung. Offene Ladenkassen bleiben zulässig, verlangen aber tägliche Zählprotokolle. Mängel führen zur Schätzung durch das Finanzamt.

Prüfung und Aufbewahrung

Neben der Außenprüfung gibt es die unangekündigte Kassen-Nachschau. Kassendaten sind digital und maschinell auswertbar nach den Aufbewahrungsfristen vorzuhalten; Grundlage der Gewinnermittlung bleiben EÜR oder Buchführung.

Eckdaten · Kassenführung
Einzelaufzeichnunggrundsätzlich Pflicht bei Bargeschäften
TSEzertifizierte technische Sicherheitseinrichtung bei elektronischen Kassen
BelegausgabePflicht (§ 146a Abs. 2 AO)
PrüfungKassen-Nachschau ohne Ankündigung (§ 146b AO)

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Kassenführung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist eine offene Ladenkasse noch erlaubt?

Ja, es besteht keine Registrierkassenpflicht. Die Aufzeichnungs- und Nachweispflichten sind dann aber besonders streng.

Was passiert bei Kassenmängeln?

Formelle und materielle Mängel können zu Zuschätzungen und in schweren Fällen zu einem Steuerstrafverfahren führen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 146a AO – Ordnungsvorschrift für elektronische Aufzeichnungssysteme. Gesetze im Internet.
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