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Glossar · Bescheid & Rechtsbehelf§§ 129, 164, 165, 172–177 AODefinition

Korrekturvorschriften

Regeln, nach denen bestandskräftige Steuerbescheide geändert werden dürfen.

Das Wichtigste in Kürze

Ist ein Steuerbescheid bestandskräftig, kann er nur noch geändert werden, wenn eine besondere Korrekturvorschrift der AO greift – etwa neue Tatsachen (§ 173), offenbare Unrichtigkeit (§ 129) oder Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164).

Rechtsgrundlage: §§ 129, 164, 165, 172–177 AO Bereich: Bescheid & Rechtsbehelf

Die wichtigsten Normen

§ 129 AO (Schreib-/Rechenfehler), § 164 AO (Vorbehalt der Nachprüfung), § 165 AO (Vorläufigkeit) und § 173 AO (neue Tatsachen) sind die praktisch bedeutsamsten. Sie greifen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist, solange keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Korrekturvorschriften zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ein Fehler auch zu meinen Gunsten korrigiert werden?

Ja, § 129 AO wirkt in beide Richtungen; bei neuen Tatsachen (§ 173) kommt es darauf an, ob sie zu höherer oder niedrigerer Steuer führen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 173 AO – Aufhebung wegen neuer Tatsachen. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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