Ist ein Steuerbescheid bestandskräftig, kann er nur noch geändert werden, wenn eine besondere Korrekturvorschrift der AO greift – etwa neue Tatsachen (§ 173), offenbare Unrichtigkeit (§ 129) oder Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164).
Die wichtigsten Normen
§ 129 AO (Schreib-/Rechenfehler), § 164 AO (Vorbehalt der Nachprüfung), § 165 AO (Vorläufigkeit) und § 173 AO (neue Tatsachen) sind die praktisch bedeutsamsten. Sie greifen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist, solange keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Kann ein Fehler auch zu meinen Gunsten korrigiert werden?
Ja, § 129 AO wirkt in beide Richtungen; bei neuen Tatsachen (§ 173) kommt es darauf an, ob sie zu höherer oder niedrigerer Steuer führen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

