Werden mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen, gehen nicht genutzte Verlustvorträge grundsätzlich unter (schädlicher Beteiligungserwerb). Ausnahmen bestehen über die Stille-Reserven- und die fortführungsgebundene Verlustnutzung.
Ausnahmen
Erhalten bleiben Verluste u. a. bei Konzernklausel, in Höhe vorhandener stiller Reserven oder über den fortführungsgebundenen Verlustvortrag (§ 8d KStG), wenn der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt.
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften (§ 8c) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Warum gehen Verluste beim Anteilskauf verloren?
Um den bloßen Handel mit Verlustmänteln zur Steuerersparnis zu verhindern (Mantelkauf).
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

