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Glossar · Unternehmen & Körperschaft§ 8c KStGDefinition

Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften (§ 8c)

Untergang von Verlustvorträgen beim schädlichen Anteilseignerwechsel.

Das Wichtigste in Kürze

Werden mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen, gehen nicht genutzte Verlustvorträge grundsätzlich unter (schädlicher Beteiligungserwerb). Ausnahmen bestehen über die Stille-Reserven- und die fortführungsgebundene Verlustnutzung.

Rechtsgrundlage: § 8c KStG Bereich: Unternehmen & Körperschaft

Ausnahmen

Erhalten bleiben Verluste u. a. bei Konzernklausel, in Höhe vorhandener stiller Reserven oder über den fortführungsgebundenen Verlustvortrag (§ 8d KStG), wenn der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften (§ 8c) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Warum gehen Verluste beim Anteilskauf verloren?

Um den bloßen Handel mit Verlustmänteln zur Steuerersparnis zu verhindern (Mantelkauf).

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 8c KStG – Verlustabzug bei Körperschaften. Gesetze im Internet.
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