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Glossar · Selbständige & Gewinn§ 15a EStGDefinition

Verlustausgleich bei Kommanditisten (§ 15a EStG)

Verluste sind nur bis zur Höhe der geleisteten Einlage sofort ausgleichsfähig – der Rest wird verrechenbar.

Das Wichtigste in Kürze

Kommanditisten und vergleichbar beschränkt haftende Gesellschafter können Verluste nur bis zur Höhe ihres Kapitalkontos mit anderen Einkünften verrechnen. Darüber hinausgehende Verluste sind nur mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechenbar.

Rechtsgrundlage: § 15a EStG Bereich: Selbständige & Gewinn

Ausgleichsfähig oder verrechenbar

Solange das Kapitalkonto positiv ist, sind Verluste ausgleichsfähig. Entsteht ein negatives Kapitalkonto, werden die Verluste lediglich verrechenbar und gesondert festgestellt – siehe gesonderte Feststellung und Verlustvortrag.

Praxisfolgen

Die Vorschrift betrifft typische Fondsgestaltungen und die Personengesellschaft in der Form der KG. Einlagen, Haftungserweiterungen und Sonderbetriebsvermögen beeinflussen die Grenze; spätere Gewinne machen die Verluste nutzbar.

Eckdaten · Verlustausgleich bei Kommanditisten (§ 15a EStG)
GrenzeHöhe des Kapitalkontos bzw. der geleisteten Einlage
Überschussnur verrechenbar mit späteren Gewinnen derselben Beteiligung
Feststellunggesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlusts
BetroffeneKommanditisten, vergleichbar beschränkt Haftende

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Verlustausgleich bei Kommanditisten (§ 15a EStG) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Sind verrechenbare Verluste verloren?

Nein, sie bleiben erhalten und mindern künftige Gewinne aus derselben Beteiligung.

Wie lässt sich das Volumen erhöhen?

Durch zusätzliche Einlagen oder eine im Handelsregister eingetragene erweiterte Haftung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 15a EStG – Verluste bei beschränkter Haftung. Gesetze im Internet.
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