Kommanditisten und vergleichbar beschränkt haftende Gesellschafter können Verluste nur bis zur Höhe ihres Kapitalkontos mit anderen Einkünften verrechnen. Darüber hinausgehende Verluste sind nur mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechenbar.
Ausgleichsfähig oder verrechenbar
Solange das Kapitalkonto positiv ist, sind Verluste ausgleichsfähig. Entsteht ein negatives Kapitalkonto, werden die Verluste lediglich verrechenbar und gesondert festgestellt – siehe gesonderte Feststellung und Verlustvortrag.
Praxisfolgen
Die Vorschrift betrifft typische Fondsgestaltungen und die Personengesellschaft in der Form der KG. Einlagen, Haftungserweiterungen und Sonderbetriebsvermögen beeinflussen die Grenze; spätere Gewinne machen die Verluste nutzbar.
| Grenze | Höhe des Kapitalkontos bzw. der geleisteten Einlage |
|---|---|
| Überschuss | nur verrechenbar mit späteren Gewinnen derselben Beteiligung |
| Feststellung | gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlusts |
| Betroffene | Kommanditisten, vergleichbar beschränkt Haftende |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Verlustausgleich bei Kommanditisten (§ 15a EStG) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Sind verrechenbare Verluste verloren?
Nein, sie bleiben erhalten und mindern künftige Gewinne aus derselben Beteiligung.
Wie lässt sich das Volumen erhöhen?
Durch zusätzliche Einlagen oder eine im Handelsregister eingetragene erweiterte Haftung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

