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Glossar · Umsatzsteuer§ 13b UStGDefinition

Reverse-Charge-Verfahren

Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger.

Das Wichtigste in Kürze

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt vor allem bei grenzüberschreitenden Leistungen und bestimmten Inlandsfällen (z. B. Bauleistungen).

Rechtsgrundlage: § 13b UStG Bereich: Umsatzsteuer

Rechnung ohne Steuer

Der Leistende stellt netto in Rechnung mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Dieser meldet die Steuer an und kann sie zugleich als Vorsteuer abziehen – im Ergebnis oft neutral.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Reverse-Charge-Verfahren zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann greift Reverse-Charge?

Insbesondere bei sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer und bei bestimmten Inlandsumsätzen wie Bauleistungen oder Schrottlieferungen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner. Gesetze im Internet.
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