Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt vor allem bei grenzüberschreitenden Leistungen und bestimmten Inlandsfällen (z. B. Bauleistungen).
Rechnung ohne Steuer
Der Leistende stellt netto in Rechnung mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Dieser meldet die Steuer an und kann sie zugleich als Vorsteuer abziehen – im Ergebnis oft neutral.
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Reverse-Charge-Verfahren zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann greift Reverse-Charge?
Insbesondere bei sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer und bei bestimmten Inlandsumsätzen wie Bauleistungen oder Schrottlieferungen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

