Unterhaltszahlungen an bedürftige, gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind bis zum Höchstbetrag (orientiert am Grundfreibetrag) als außergewöhnliche Belastung abziehbar – ohne zumutbare Eigenbelastung.
Anrechnung eigener Einkünfte
Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person über 624 € jährlich mindern den Höchstbetrag. Übernommene Basis-Kranken- und Pflegebeiträge erhöhen ihn. Ein Vermögen der unterstützten Person über 15.500 € schließt den Abzug aus.
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Unterhalt an Angehörige zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer gilt als unterhaltsberechtigt?
Vor allem Kinder ohne Kindergeldanspruch, Eltern und der (Ex-)Ehegatte – also gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

