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Glossar · Grundlagen & System§§ 33–33b EStGDefinition

Außergewöhnliche Belastungen

Zwangsläufige, unübliche Privatausgaben, die die Einkommensteuer mindern können.

Das Wichtigste in Kürze

Kosten, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig und außergewöhnlich entstehen – etwa Krankheits-, Pflege- oder Bestattungskosten –, können die Steuer mindern, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

Rechtsgrundlage: §§ 33–33b EStG Bereich: Grundlagen & System

Allgemeine und besondere

§ 33 EStG erfasst die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (mit zumutbarer Eigenbelastung). §§ 33a/33b regeln besondere Fälle wie Unterhalt an bedürftige Angehörige oder den Behinderten-Pauschbetrag ohne Kürzung.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Außergewöhnliche Belastungen zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die zumutbare Belastung?

Sie beträgt je nach Einkommen und Familienstand 1–7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und wird gestaffelt berechnet.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen. Gesetze im Internet.
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