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Glossar · Verfahren & AO§§ 204–207 AODefinition

Verbindliche Zusage nach Außenprüfung

Bindende Auskunft des Finanzamts über die künftige Behandlung eines geprüften Sachverhalts.

Das Wichtigste in Kürze

Nach einer Außenprüfung kann das Finanzamt auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein geprüfter Sachverhalt künftig behandelt wird. Die Zusage bindet die Behörde, solange sich Sachverhalt und Rechtslage nicht ändern.

Rechtsgrundlage: §§ 204–207 AO Bereich: Verfahren & AO

Voraussetzungen

Der Sachverhalt muss Gegenstand der Außenprüfung gewesen und für die künftige Besteuerung von Bedeutung sein. Der Antrag ist schriftlich zu stellen; die Zusage ergeht schriftlich und bezeichnet den Sachverhalt genau.

Abgrenzung und Wegfall

Vor einer Prüfung hilft nur die kostenpflichtige verbindliche Auskunft nach § 89 AO. Die Zusage wird unwirksam, wenn sich die Rechtsvorschriften ändern; sie kann für die Zukunft aufgehoben werden. Verstöße greifen den Vorbehalt der Nachprüfung nicht aus.

Eckdaten · Verbindliche Zusage nach Außenprüfung
Antragschriftlich, im Anschluss an eine Außenprüfung
Bindungfür die Zukunft, solange Sachverhalt und Recht gleich bleiben
Gebührkeine (anders als bei § 89 AO)
Endebei Rechtsänderung oder Aufhebung für die Zukunft

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Was kostet eine verbindliche Zusage?

Nichts. Anders als die verbindliche Auskunft nach § 89 AO ist sie gebührenfrei.

Wie lange gilt die Zusage?

Bis sich Sachverhalt oder Rechtslage ändern oder die Behörde sie für die Zukunft aufhebt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 204 AO – Voraussetzung der verbindlichen Zusage. Gesetze im Internet.
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