Nach einer Außenprüfung kann das Finanzamt auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein geprüfter Sachverhalt künftig behandelt wird. Die Zusage bindet die Behörde, solange sich Sachverhalt und Rechtslage nicht ändern.
Voraussetzungen
Der Sachverhalt muss Gegenstand der Außenprüfung gewesen und für die künftige Besteuerung von Bedeutung sein. Der Antrag ist schriftlich zu stellen; die Zusage ergeht schriftlich und bezeichnet den Sachverhalt genau.
Abgrenzung und Wegfall
Vor einer Prüfung hilft nur die kostenpflichtige verbindliche Auskunft nach § 89 AO. Die Zusage wird unwirksam, wenn sich die Rechtsvorschriften ändern; sie kann für die Zukunft aufgehoben werden. Verstöße greifen den Vorbehalt der Nachprüfung nicht aus.
| Antrag | schriftlich, im Anschluss an eine Außenprüfung |
|---|---|
| Bindung | für die Zukunft, solange Sachverhalt und Recht gleich bleiben |
| Gebühr | keine (anders als bei § 89 AO) |
| Ende | bei Rechtsänderung oder Aufhebung für die Zukunft |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Was kostet eine verbindliche Zusage?
Nichts. Anders als die verbindliche Auskunft nach § 89 AO ist sie gebührenfrei.
Wie lange gilt die Zusage?
Bis sich Sachverhalt oder Rechtslage ändern oder die Behörde sie für die Zukunft aufhebt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

