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Glossar · Verfahren & AO§ 89 Abs. 2 AODefinition

Verbindliche Auskunft

Bindende Vorabauskunft des Finanzamts zu einem geplanten Sachverhalt.

Das Wichtigste in Kürze

Vor der Verwirklichung eines Sachverhalts können Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Behandlung beantragen. Das Finanzamt ist an die erteilte Auskunft gebunden – das schafft Planungssicherheit, ist aber gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlage: § 89 Abs. 2 AO Bereich: Verfahren & AO

Gebühren und Bindung

Die Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert. Die Bindungswirkung entfällt, wenn der verwirklichte Sachverhalt vom dargestellten abweicht oder sich die Rechtslage ändert.

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Wann lohnt sich eine verbindliche Auskunft?

Bei komplexen, wirtschaftlich bedeutsamen Gestaltungen, bei denen die steuerliche Behandlung unsicher ist und Planungssicherheit wichtig ist.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 89 AO – Beratung, Auskunft. Gesetze im Internet.
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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