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Glossar · Verfahren & AO§§ 193 ff. AODefinition

Außenprüfung (Betriebsprüfung)

Umfassende Prüfung der steuerlichen Verhältnisse durch das Finanzamt beim Steuerpflichtigen.

Das Wichtigste in Kürze

Bei der Außenprüfung überprüft das Finanzamt Buchführung und Belege eines Betriebs vor Ort oder digital. Sie wird durch eine Prüfungsanordnung eingeleitet und löst eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist aus.

Rechtsgrundlage: §§ 193 ff. AO Bereich: Verfahren & AO

Ablauf und Folgen

Nach der Prüfung ergeht ein Prüfungsbericht; Mehrergebnisse führen zu geänderten Bescheiden. Wer mitwirkt und Unterlagen ordentlich vorhält, verkürzt das Verfahren. Bei schwerwiegenden Feststellungen droht ein Steuerstrafverfahren.

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Wer wird geprüft?

Vor allem Gewerbebetriebe, Selbständige und Land-/Forstwirte; Großbetriebe werden häufiger und lückenlos geprüft (Anschlussprüfung).

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 193 AO – Zulässigkeit einer Außenprüfung. Gesetze im Internet.
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