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Glossar · Vermietung & Immobilien§ 14 AODefinition

Vermögensverwaltung (private)

Nutzung eigenen Vermögens ohne gewerblichen Charakter.

Das Wichtigste in Kürze

Die private Vermögensverwaltung – etwa das Halten und Vermieten von Immobilien oder das Anlegen von Kapital – ist keine gewerbliche Tätigkeit. Die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb entscheidet über Gewerbesteuerpflicht und Gewinnermittlung.

Rechtsgrundlage: § 14 AO Bereich: Vermietung & Immobilien

Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert (Drei-Objekt-Grenze), kann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen – mit Gewerbesteuer und Wegfall der Spekulationsfrist-Privilegien.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Vermögensverwaltung (private) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann wird Vermietung gewerblich?

Bei Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze oder umfangreichen Zusatzleistungen kann gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 14 AO – Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Gesetze im Internet.
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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