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Glossar · Vermietung & Immobilien§ 21 EStGDefinition

Vermietung und Verpachtung

Einkunftsart für Einkünfte aus der Überlassung von Immobilien und Rechten.

Das Wichtigste in Kürze

Zu dieser Einkunftsart zählen Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken und Gebäuden sowie der Verpachtung von Rechten. Der steuerpflichtige Überschuss ergibt sich aus Mieteinnahmen abzüglich Werbungskosten.

Rechtsgrundlage: § 21 EStG Bereich: Vermietung & Immobilien

Werbungskosten

Abziehbar sind u. a. Gebäude-AfA, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand und Verwaltungskosten. Bei dauerhaften Verlusten prüft das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht.

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich Verluste aus Vermietung verrechnen?

Ja, sofern eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht; sonst wird von steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei ausgegangen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 21 EStG – Vermietung und Verpachtung. Gesetze im Internet.
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