Wer eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft hält und die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet, muss die stillen Reserven versteuern. Es wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn angesetzt.
Tatbestand
Erfasst sind Wegzug, unentgeltliche Übertragung auf im Ausland lebende Personen und der Verlust des Besteuerungsrechts durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent und eine mindestens siebenjährige Steuerpflicht in den letzten zwölf Jahren.
Stundung und Rückkehr
Die Steuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten gestundet werden, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Bei Rückkehr innerhalb von sieben (verlängerbar auf zwölf) Jahren entfällt sie. Zur Systematik siehe unbeschränkte Steuerpflicht und Hinzurechnungsbesteuerung.
| Beteiligungsgrenze | mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre |
|---|---|
| Vorbesitzzeit | 7 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in den letzten 12 Jahren |
| Bemessung | fiktiver Veräußerungsgewinn (Teileinkünfteverfahren) |
| Ratenzahlung | 7 Jahresraten auf Antrag, meist mit Sicherheit |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Wegzugsbesteuerung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wird die Steuer trotz fehlendem Verkauf fällig?
Ja. Es handelt sich um eine Besteuerung fiktiver Gewinne; auf Antrag ist eine Zahlung in sieben Jahresraten möglich.
Entfällt die Steuer bei Rückkehr?
Ja, bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren – auf Antrag verlängerbar auf zwölf Jahre.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

