Beherrscht ein im Inland Steuerpflichtiger eine ausländische Gesellschaft, die passive Einkünfte mit einer Belastung unter 15 Prozent erzielt, werden diese Einkünfte unabhängig von einer Ausschüttung zugerechnet und versteuert.
Voraussetzungen
Erforderlich sind Beherrschung (mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals), passive Einkünfte im Sinne des Aktivitätskatalogs und eine Niedrigbesteuerung unter 15 Prozent. Für EU-Gesellschaften gibt es den Substanznachweis (Motivtest).
Rechtsfolgen
Der Hinzurechnungsbetrag ist als Einkünfte zu erfassen; ausländische Steuern können angerechnet werden – siehe Anrechnungsmethode. Spätere Ausschüttungen bleiben insoweit unbelastet. Abgrenzung zu Betriebsstätte, DBA und Wegzugsbesteuerung.
| Beherrschung | mehr als 50 % Stimmrechte, Kapital oder Gewinnanspruch |
|---|---|
| Niedrigbesteuerung | Belastung unter 15 % |
| Passive Einkünfte | nach dem Katalog des § 8 Abs. 1 AStG |
| Ausnahme | Substanznachweis für EU-/EWR-Gesellschaften |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Hinzurechnungsbesteuerung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Was sind passive Einkünfte?
Einkünfte, die nicht im Aktivitätskatalog des § 8 AStG aufgeführt sind – typischerweise Zins-, Lizenz- und bestimmte Handelseinkünfte ohne eigene Substanz.
Hilft ein Substanznachweis?
Für Gesellschaften in EU und EWR ja: bei tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit entfällt die Hinzurechnung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

