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Glossar · Internationales§§ 7–14 AStGDefinition

Hinzurechnungsbesteuerung

Passive Einkünfte niedrig besteuerter Auslandsgesellschaften werden dem inländischen Gesellschafter zugerechnet.

Das Wichtigste in Kürze

Beherrscht ein im Inland Steuerpflichtiger eine ausländische Gesellschaft, die passive Einkünfte mit einer Belastung unter 15 Prozent erzielt, werden diese Einkünfte unabhängig von einer Ausschüttung zugerechnet und versteuert.

Rechtsgrundlage: §§ 7–14 AStG Bereich: Internationales

Voraussetzungen

Erforderlich sind Beherrschung (mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals), passive Einkünfte im Sinne des Aktivitätskatalogs und eine Niedrigbesteuerung unter 15 Prozent. Für EU-Gesellschaften gibt es den Substanznachweis (Motivtest).

Rechtsfolgen

Der Hinzurechnungsbetrag ist als Einkünfte zu erfassen; ausländische Steuern können angerechnet werden – siehe Anrechnungsmethode. Spätere Ausschüttungen bleiben insoweit unbelastet. Abgrenzung zu Betriebsstätte, DBA und Wegzugsbesteuerung.

Eckdaten · Hinzurechnungsbesteuerung
Beherrschungmehr als 50 % Stimmrechte, Kapital oder Gewinnanspruch
NiedrigbesteuerungBelastung unter 15 %
Passive Einkünftenach dem Katalog des § 8 Abs. 1 AStG
AusnahmeSubstanznachweis für EU-/EWR-Gesellschaften

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Was sind passive Einkünfte?

Einkünfte, die nicht im Aktivitätskatalog des § 8 AStG aufgeführt sind – typischerweise Zins-, Lizenz- und bestimmte Handelseinkünfte ohne eigene Substanz.

Hilft ein Substanznachweis?

Für Gesellschaften in EU und EWR ja: bei tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit entfällt die Hinzurechnung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 7 AStG – Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften. Gesetze im Internet.
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