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Glossar · Selbständige & Gewinn§ 4a EStGDefinition

Wirtschaftsjahr

Der Gewinnermittlungszeitraum des Betriebs – meist das Kalenderjahr, in Ausnahmen abweichend.

Das Wichtigste in Kürze

Das Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den der Gewinn ermittelt wird. Es umfasst zwölf Monate und entspricht meist dem Kalenderjahr; ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist nur in bestimmten Fällen und mit Zustimmung des Finanzamts zulässig.

Rechtsgrundlage: § 4a EStG Bereich: Selbständige & Gewinn

Regel und Ausnahmen

Land- und Forstwirte haben ein gesetzlich abweichendes Wirtschaftsjahr. Gewerbetreibende mit Handelsregistereintragung können mit Zustimmung des Finanzamts umstellen; Freiberufler ermitteln ihren Gewinn stets für das Kalenderjahr – siehe EÜR.

Zuordnung des Gewinns

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Gewinn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Ein Rumpfwirtschaftsjahr entsteht bei Gründung, Betriebsaufgabe oder Umstellung; Auswirkungen hat das auch auf Gewerbesteuer und Bilanz.

Eckdaten · Wirtschaftsjahr
Dauerzwölf Monate, Rumpfjahr bei Gründung oder Umstellung
RegelfallKalenderjahr
AbweichendLand- und Forstwirtschaft, eingetragene Gewerbebetriebe mit Zustimmung
GewinnzuordnungKalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Wirtschaftsjahr zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich mein Wirtschaftsjahr frei wählen?

Nur in engen Grenzen. Eine Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr braucht bei Gewerbetreibenden die Zustimmung des Finanzamts.

Was ist ein Rumpfwirtschaftsjahr?

Ein Wirtschaftsjahr von weniger als zwölf Monaten, etwa im Gründungs- oder Umstellungsjahr.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 4a EStG – Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr. Gesetze im Internet.
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