Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) wird festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird. Er beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens jedoch 25 € pro Monat. In vielen Fällen erfolgt die Festsetzung inzwischen automatisch; der Höchstbetrag liegt bei 25.000 €.
Höhe und automatische Festsetzung
Der Zuschlag beträgt 0,25 % je Monat der um Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens 25 € je angefangenem Monat. Bei Pflichtveranlagung mit Nachzahlung wird er nach mehr als 14 Monaten Verspätung zwingend automatisch festgesetzt. Innerhalb der Frist bleibt dem Finanzamt in anderen Fällen ein Ermessen.
So vermeiden Sie den Zuschlag
Der beste Schutz ist die fristgerechte Abgabe oder eine rechtzeitig beantragte Fristverlängerung. Ist die Frist bereits verstrichen, sollte die Erklärung umgehend nachgereicht werden, um weitere Monatszuschläge zu vermeiden. Gegen einen unbilligen Zuschlag ist der Einspruch möglich.
| Satz | 0,25 % je Monat der Steuer |
|---|---|
| Mindestbetrag | 25 € je angefangenem Monat |
| Höchstbetrag | 25.000 € |
| Automatisch | ab > 14 Monaten Verspätung |
| Rechtsbehelf | Einspruch |
| Rechtsgrundlage | § 152 AO |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Verspätungszuschlag. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Festsetzung des Verspätungszuschlags
§ 152 AO ordnet die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei nicht fristgerechter Abgabe an. In bestimmten Fällen der Pflichtveranlagung ist die Festsetzung zwingend, sonst liegt sie im Ermessen.
Automatische Festsetzung nach neuem Recht
Der BFH bestätigte die seit 2019 geltende gebundene (automatische) Festsetzung des Verspätungszuschlags in den gesetzlich bestimmten Fällen; ein Ermessen besteht dann nicht mehr.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Wann wird ein Verspätungszuschlag fällig?
Wenn die Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird und keine (verlängerte) Frist eingehalten ist. In bestimmten Pflichtfällen erfolgt die Festsetzung automatisch.
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?
0,25 % der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 € pro Monat. Der Höchstbetrag liegt bei 25.000 €.
Wird er immer festgesetzt?
Bei Pflichtveranlagung mit Nachzahlung und mehr als 14 Monaten Verspätung zwingend. In anderen Fällen liegt die Festsetzung im Ermessen des Finanzamts.
Wie kann ich den Zuschlag vermeiden?
Durch fristgerechte Abgabe oder eine rechtzeitig beantragte Fristverlängerung. Ist die Frist verstrichen, reichen Sie die Erklärung umgehend nach.
Kann ich gegen den Zuschlag vorgehen?
Ja, mit Einspruch – vor allem, wenn die Festsetzung im Ermessen stand und besondere Gründe für die Verspätung vorlagen.
Zählt eine Fristverlängerung?
Ja. Wurde eine Fristverlängerung gewährt, beginnt die Verspätung erst nach Ablauf der verlängerten Frist.
Fällt der Zuschlag auch bei Erstattung an?
Bei einer Erstattung liegt die Festsetzung im Ermessen und unterbleibt häufig. Zwingend ist sie vor allem in Nachzahlungsfällen.
Ist der Verspätungszuschlag steuerlich abziehbar?
Nein. Wie andere steuerliche Nebenleistungen ist der Verspätungszuschlag nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar.
Was ist der Unterschied zum Säumniszuschlag?
Der Verspätungszuschlag sanktioniert die verspätete Abgabe der Erklärung, der Säumniszuschlag die verspätete Zahlung der festgesetzten Steuer (1 % je Monat).
Kann ich einen Erlass beantragen?
Ja, bei unbilliger Härte. Ein Erlass kommt etwa in Betracht, wenn die Verspätung entschuldbar war oder auf Umständen außerhalb Ihres Einflusses beruhte.
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