Der Einspruch ist der außergerichtliche Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte des Finanzamts (§ 347 AO). Er muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden, ist kostenfrei und führt zur vollständigen erneuten Prüfung des Bescheids. Bis zur Entscheidung kann eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
Frist und Form
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (bei Postversand gilt der dritte Tag nach Aufgabe als Bekanntgabe). Der Einspruch ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift einzulegen; eine Begründung ist möglich, aber nicht zwingend. Wird die Frist versäumt, hilft nur die schlichte Änderung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Wirkung: Prüfung in vollem Umfang
Das Finanzamt prüft den Bescheid in vollem Umfang neu – auch zu Ihren Ungunsten. Droht eine Verböserung, muss das Finanzamt vorher darauf hinweisen und Gelegenheit zur Rücknahme des Einspruchs geben (§ 367 Abs. 2 AO). Der Einspruch hemmt nicht die Zahlungspflicht; dafür ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nötig.
| Frist | 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO) |
|---|---|
| Kosten | gebührenfrei |
| Form | schriftlich, elektronisch, zur Niederschrift |
| Prüfung | gesamter Bescheid (auch nachteilig) |
| Zahlung | nur mit AdV aufgeschoben |
| Rechtsgrundlage | §§ 347 ff. AO |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Einspruch. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Einspruchsfrist von einem Monat
Nach § 355 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Verböserungsverbot ohne Hinweis
Will das Finanzamt den Bescheid im Einspruchsverfahren zum Nachteil ändern, muss es zuvor auf die Möglichkeit der Verböserung hinweisen. Der Einspruchsführer kann den Einspruch dann zurücknehmen.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?
Einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids. Bei Postversand gilt der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Was kostet ein Einspruch?
Nichts. Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist gebührenfrei. Erst eine anschließende Klage beim Finanzgericht ist mit Kosten verbunden.
Muss ich den Einspruch begründen?
Nein, eine Begründung ist nicht zwingend. Sinnvoll ist sie dennoch, um dem Finanzamt die strittigen Punkte darzulegen; sie kann auch nachgereicht werden.
Muss ich die Steuer trotz Einspruch zahlen?
Ja. Der Einspruch hemmt die Zahlungspflicht nicht. Um die Zahlung aufzuschieben, müssen Sie zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Kann sich mein Bescheid durch den Einspruch verschlechtern?
Grundsätzlich ja, da der gesamte Bescheid geprüft wird. Vor einer Verschlechterung (Verböserung) muss das Finanzamt aber hinweisen; Sie können den Einspruch dann zurücknehmen (§ 367 Abs. 2 AO).
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Dann ist der Bescheid grundsätzlich bestandskräftig. In Betracht kommen noch eine schlichte Änderung, eine Korrektur nach den Änderungsvorschriften der AO oder eine Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis.
Kann ich per E-Mail Einspruch einlegen?
Ja, der Einspruch kann elektronisch eingelegt werden, etwa über ELSTER oder per einfacher E-Mail an das zuständige Finanzamt. Wichtig ist der fristgerechte Zugang.
Was ist ein Untätigkeitseinspruch?
Entscheidet das Finanzamt ohne zureichenden Grund längere Zeit nicht über den Einspruch, ist nach Ablauf von sechs Monaten eine Untätigkeitsklage beim Finanzgericht möglich.
Kann ich den Einspruch auf einen Punkt beschränken?
Sie können ihn zwar begründend auf einzelne Punkte stützen, das Finanzamt prüft den Bescheid aber insgesamt. Für eine punktuelle Korrektur ist die schlichte Änderung oft der schlankere Weg.
Wie lege ich richtig Einspruch ein?
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