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Lexikon · Verfahren & AO§ 233a AORechtsprechungFAQ

Nachzahlungs- & Erstattungszinsen

Steuernachzahlungen und -erstattungen werden nach einer zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten mit 0,15 % pro Monat verzinst – nach dem BVerfG-Urteil deutlich gesenkt.

Das Wichtigste in Kürze

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) verzinsen Steuernachforderungen und -erstattungen nach einer zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres. Nach dem BVerfG-Urteil wurde der Zinssatz von 0,5 % auf 0,15 % pro Monat (1,8 % im Jahr) gesenkt. Die Zinsen laufen bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Rechtsgrundlage: § 233a AO Bereich: Verfahren & AO

Karenzzeit und Zinssatz

Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist – für 2025 also am 1. April 2027. Der Zinssatz beträgt seit 2019 einheitlich 0,15 % pro vollem Monat (1,8 % p. a.), angewandt sowohl auf Nachzahlungen als auch auf Erstattungen. Angefangene Monate bleiben unberücksichtigt.

Zinsen vermeiden

Nachzahlungszinsen lassen sich durch angemessene Vorauszahlungen oder eine freiwillige Zahlung vor Beginn der Verzinsung vermeiden. Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Kapitalerträge, Nachzahlungszinsen dagegen steuerlich nicht abziehbar. Bei unbilliger Härte ist ein Erlass der Zinsen möglich.

Eckdaten · Nachzahlungszinsen
Zinssatz0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.)
Karenzzeit15 Monate
Gilt fürNachzahlung und Erstattung
Erstattungszinsensteuerpflichtig
Nachzahlungszinsennicht abziehbar
Rechtsgrundlage§ 233a AO

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Nachzahlungs- & Erstattungszinsen. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

1 BvR 2237/14BVerfG · 08.07.2021

Alter Zinssatz von 6 % verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht erklärte den Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % im Jahr) für Verzinsungszeiträume ab 2019 für verfassungswidrig, weil er die realen Marktzinsen weit überstieg. Der Gesetzgeber senkte den Satz rückwirkend ab 2019 auf 0,15 % pro Monat.

Kernaussage: Der Nachzahlungszins wurde ab 2019 auf 1,8 % im Jahr gesenkt.
§ 233a AOGesetz · Rechtsstand 2026

Verzinsung nach Karenzzeit

§ 233a AO ordnet die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen an. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuerentstehung.

Kernaussage: Erst nach 15 Monaten Karenzzeit setzt die Verzinsung ein.

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch sind die Nachzahlungszinsen?

Seit 2019 einheitlich 0,15 % pro Monat, also 1,8 % im Jahr. Sie gelten für Nachzahlungen ebenso wie für Erstattungen.

Ab wann fallen Zinsen an?

Nach einer zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres. Für das Jahr 2025 beginnt der Zinslauf am 1. April 2027.

Warum wurde der Zinssatz gesenkt?

Das BVerfG (1 BvR 2237/14) erklärte den früheren Satz von 6 % im Jahr ab 2019 für verfassungswidrig, weil er die Marktzinsen weit überstieg. Der Gesetzgeber senkte ihn auf 1,8 %.

Sind Erstattungszinsen steuerpflichtig?

Ja. Erstattungszinsen sind als Kapitalerträge steuerpflichtig. Nachzahlungszinsen sind hingegen steuerlich nicht abziehbar.

Wie kann ich Nachzahlungszinsen vermeiden?

Durch angemessene Vorauszahlungen oder eine freiwillige Zahlung an das Finanzamt vor Beginn der Verzinsung. Auch eine zügige Abgabe der Erklärung hilft.

Werden angefangene Monate berücksichtigt?

Nein. Zinsen werden nur für volle Monate berechnet; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

Gelten die Zinsen auch für frühere Jahre?

Die Senkung auf 0,15 % gilt rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019. Für frühere Zeiträume bleibt es bei den bestandskräftig festgesetzten Zinsen.

Kann ich die Zinsen erlassen bekommen?

Bei sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit ist ein Erlass möglich, etwa wenn die verzögerte Bearbeitung allein dem Finanzamt zuzurechnen ist.

Gelten die Zinsen auch bei Aussetzung der Vollziehung?

Nein, dann greifen die gesonderten Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat. Die Zinssätze von § 233a und § 237 AO sind unterschiedlich.

Bekomme ich bei einer Erstattung Zinsen?

Ja. Führt die Veranlagung nach Ablauf der Karenzzeit zu einer Erstattung, werden Ihnen Erstattungszinsen von 0,15 % pro Monat gutgeschrieben.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen. Gesetze im Internet.
  2. BVerfG 1 BvR 2237/14 vom 08.07.2021. Bundesverfassungsgericht.
  3. § 238 AO – Höhe der Zinsen. Gesetze im Internet.
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