Der Steuerbescheid (§ 155 AO) setzt die Steuer fest und ist Grundlage für Nachzahlung oder Erstattung. Er sollte mit der Erklärung abgeglichen werden – Abweichungen finden sich in den Erläuterungen. Fehler lassen sich innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat per Einspruch korrigieren; danach ist der Bescheid grundsätzlich bestandskräftig.
Bescheid richtig prüfen
Vergleichen Sie die festgesetzten Besteuerungsgrundlagen mit Ihrer Erklärung: Bruttoarbeitslohn, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Die Erläuterungen am Ende nennen Abweichungen und deren Gründe. Achten Sie auf Vermerke wie „vorläufig" (§ 165 AO) oder „unter Vorbehalt der Nachprüfung" (§ 164 AO) – sie halten den Bescheid teilweise offen.
Korrekturmöglichkeiten
Neben dem Einspruch kann das Finanzamt Bescheide bei offenbaren Unrichtigkeiten (§ 129 AO), neuen Tatsachen (§ 173 AO) oder Änderung von Grundlagenbescheiden ändern. Steht der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, ist er in vollem Umfang änderbar. Für punktuelle Korrekturen zugunsten des Steuerpflichtigen bietet sich die schlichte Änderung an.
| Rechtsnatur | Verwaltungsakt (§ 155 AO) |
|---|---|
| Einspruchsfrist | 1 Monat ab Bekanntgabe |
| Bekanntgabe | 3. Tag nach Aufgabe zur Post |
| Vorläufig | § 165 AO (offene Rechtsfragen) |
| Vorbehalt Nachprüfung | § 164 AO (voll änderbar) |
| Rechtsgrundlage | § 155 AO |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Steuerbescheid. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
§ 129 AO erlaubt die jederzeitige Berichtigung von Schreib-, Rechen- und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Steuerbescheid – zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen.
Neue Tatsachen nach § 173 AO
Der BFH konkretisierte, wann eine Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen zulässig ist. Zulasten des Steuerpflichtigen scheidet sie aus, wenn das Finanzamt seine Ermittlungspflicht verletzt hat.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist ein Steuerbescheid?
Der Verwaltungsakt, mit dem das Finanzamt die Steuer festsetzt (§ 155 AO). Er weist Nachzahlung oder Erstattung aus und nennt in den Erläuterungen Abweichungen von der Erklärung.
Wie lange kann ich Einspruch einlegen?
Einen Monat ab Bekanntgabe. Bei Postversand gilt der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Worauf sollte ich beim Prüfen achten?
Auf die festgesetzten Besteuerungsgrundlagen: Arbeitslohn, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Die Erläuterungen begründen Abweichungen.
Was bedeutet „vorläufig"?
Ein Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO) hält den Bescheid in bestimmten, meist verfassungsrechtlich strittigen Punkten offen. Insoweit ändert das Finanzamt später automatisch.
Was heißt „Vorbehalt der Nachprüfung"?
Nach § 164 AO bleibt der gesamte Bescheid änderbar, bis der Vorbehalt aufgehoben wird oder Festsetzungsverjährung eintritt. Das ist bei Selbständigen und Prüfungsfällen häufig.
Kann ein bestandskräftiger Bescheid noch geändert werden?
Ja, bei offenbaren Unrichtigkeiten (§ 129 AO), neuen Tatsachen (§ 173 AO) oder Änderung eines Grundlagenbescheids. Ansonsten ist er nach Ablauf der Einspruchsfrist bindend.
Was sind offenbare Unrichtigkeiten?
Mechanische Fehler wie Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler. Sie können nach § 129 AO jederzeit berichtigt werden – zugunsten wie zulasten.
Muss ich die Steuer trotz Fehlern zahlen?
Ja. Der Einspruch hemmt die Zahlungspflicht nicht. Zum Aufschub müssen Sie zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Was ist die schlichte Änderung?
Ein formloser Antrag auf punktuelle Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen innerhalb der Einspruchsfrist. Anders als der Einspruch löst sie keine Gesamtüberprüfung aus.
Wie erhalte ich meinen Bescheid?
Per Post oder – bei elektronischer Bekanntgabe über ELSTER – zum Abruf. Für die Fristberechnung ist der Bekanntgabezeitpunkt maßgeblich.
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