Der Einigungsversuch ist keine Formalie: Er strukturiert die Schulden, klärt die Gläubiger und ist Zulassungsvoraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026
Vor dem Antrag auf Verbraucherinsolvenz ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwingend (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Erforderlich ist eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle – Schuldnerberatung, Rechtsanwalt, Steuerberater – über das Scheitern, ausgestellt innerhalb der letzten sechs Monate. Scheitert die Einigung, kann das Gericht ein Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 306–309 InsO) durchführen und einzelne Zustimmungen ersetzen. Die Restschuldbefreiung folgt nach drei Jahren.
Wer das Verbraucherverfahren nutzen kann
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§ 304 InsO). Ehemals Selbstständige dürfen es nutzen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind – als Richtwert weniger als 20 Gläubiger – und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen sind.
Wer aktuell selbstständig ist, muss in die Regelinsolvenz. Der Unterschied ist nicht kosmetisch: Im Regelverfahren gibt es keinen Zwang zum vorherigen Einigungsversuch, dafür weitergehende Pflichten in der Betriebsabwicklung.
Ein falsch gewählter Verfahrensweg kostet Monate. Lass vor dem Antrag prüfen, ob deine Situation als Verbraucher- oder Regelinsolvenz einzuordnen ist – bei Nebengewerbe, freigegebener Tätigkeit oder Restforderungen aus einem Betrieb ist das nicht offensichtlich.
Der Schuldenbereinigungsplan
Grundlage des Versuchs ist ein Plan, der allen Gläubigern dasselbe Angebot macht. Er enthält die vollständige Forderungsaufstellung, das pfändbare Einkommen, eine Quote und die Laufzeit. Üblich sind Nullpläne (kein pfändbares Einkommen), flexible Pläne (Quote nach Einkommen) und feste Ratenpläne.
| Bestandteil | Inhalt |
|---|---|
| Gläubigerverzeichnis | alle Gläubiger, Forderungshöhe, Aktenzeichen |
| Vermögensübersicht | Konten, Fahrzeug, Lebensversicherung, Ansprüche |
| Einkommensnachweis | Lohn, Sozialleistungen, Unterhalt |
| Plan | Quote, Rate, Laufzeit, Gleichbehandlung |
| Fristsetzung | angemessene Frist zur Annahme, Schweigen gilt als Ablehnung |
| Bescheinigung | Scheitern, Datum, geeignete Person oder Stelle |
Wichtig: Sobald ein einziger Gläubiger ablehnt oder in die Zwangsvollstreckung geht, ist der Versuch gescheitert. Das ist kein Rückschlag, sondern der reguläre Weg ins Verfahren.
Das gerichtliche Planverfahren
Mit dem Antrag legst du den Plan erneut vor. Das Gericht kann das Schuldenbereinigungsplanverfahren nach §§ 306 ff. InsO durchführen: Die Gläubiger werden angehört, Schweigen gilt als Zustimmung. Stimmen die Mehrheit nach Kopf und Summe zu, kann das Gericht die Zustimmung der übrigen Gläubiger auf Antrag ersetzen (§ 309 InsO) – dann wirkt der Plan wie ein Vergleich und ein Insolvenzverfahren entfällt.
Kommt keine Einigung zustande, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Es folgt die dreijährige Phase mit Abtretung des pfändbaren Einkommens und den Obliegenheiten nach §§ 295, 295a InsO, danach die Restschuldbefreiung.
Steuerschulden im Verfahren
Steuerschulden sind ganz normale Insolvenzforderungen und werden von der Restschuldbefreiung erfasst – mit einer wichtigen Ausnahme: Steuerschulden aus einer Steuerstraftat bleiben bestehen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (§ 302 Nr. 1 InsO). Vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ebenso.
Noch vor dem Verfahren lohnt der Blick auf Stundung und Erlass (§§ 222, 227 AO) sowie auf laufende Vollstreckung: Eine Kontopfändung des Finanzamts läuft weiter, bis das Verfahren eröffnet ist. Ein P-Konto schützt in der Zwischenzeit das Existenzminimum.
Die Pflicht zur Steuererklärung entfällt im Verfahren nicht. Wer sie versäumt, riskiert Schätzungen und Verspätungszuschläge – und im schlimmsten Fall die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten.
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Einigungsversuch vorbereiten
6 Punkte- 1. Gläubiger vollständig erfassenAuch Inkassobüros, Vermieter, Finanzamt, Krankenkasse.
- 2. Forderungen aufstellen lassenAktuelle Salden schriftlich anfordern.
- 3. Einkommen berechnenPfändbaren Anteil nach § 850c ZPO ermitteln.
- 4. Plan erstellenGleiche Quote für alle, klare Laufzeit.
- 5. Bescheinigung einholenScheitern datiert bestätigen – gilt sechs Monate.
- 6. Antrag stellenAmtsgericht am Wohnsitz, amtliche Formulare nutzen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist der außergerichtliche Versuch verpflichtend?
Ja. Ohne Bescheinigung über das Scheitern ist der Antrag auf Verbraucherinsolvenz unzulässig (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Wer darf die Bescheinigung ausstellen?
Geeignete Personen und Stellen: anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare.
Wie lange ist sie gültig?
Sie darf beim Antrag nicht älter als sechs Monate sein.
Was ist ein Nullplan?
Ein Plan ohne Zahlungsangebot, weil kein pfändbares Einkommen vorhanden ist. Er ist zulässig und in der Praxis häufig.
Können Gläubiger zur Zustimmung gezwungen werden?
Im gerichtlichen Planverfahren kann das Gericht fehlende Zustimmungen ersetzen, wenn die Mehrheit nach Kopf und Summe zustimmt (§ 309 InsO).
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026.


