Ein behindertes oder überschuldetes Kind erben lassen, ohne dass Sozialträger oder Gläubiger zugreifen – das leistet das Behinderten- bzw. Bedürftigentestament. Diese anerkannte Gestaltung sichert dem Kind Vorteile aus dem Nachlass, ohne den Sozialleistungsbezug zu gefährden.
Das Behindertentestament kombiniert eine nicht befreite Vorerbschaft (§§ 2100 ff. BGB) mit einer Dauertestamentsvollstreckung und Verwaltungsanordnungen. So erhält das Kind Zuwendungen aus dem Nachlass, ohne dass der Sozialhilfeträger auf das Erbe zugreifen kann. Der BGH hält die Gestaltung für sittengemäß und wirksam.
Das Problem: Zugriff des Sozialträgers
Erbt ein Kind mit Behinderung, das Eingliederungshilfe oder Grundsicherung bezieht, regulär, muss es das Erbe zunächst für seinen Lebensunterhalt einsetzen – die Sozialleistungen entfallen oder der Träger lässt sich Ansprüche überleiten. Das Erbe „verpufft", ohne dem Kind echten Mehrwert zu bringen.
Die Lösung: Vor-/Nacherbschaft + Vollstreckung
- Das Kind wird nicht befreiter Vorerbe mit einer Quote leicht über dem Pflichtteil – so wird der Pflichtteil nicht ausgelöst.
- Eine Dauertestamentsvollstreckung entzieht das Erbe dem Zugriff (§ 2214 BGB).
- Verwaltungsanordnungen erlauben dem Vollstrecker nur Zuwendungen, die die Sozialleistungen nicht mindern (Taschengeld, Hobby, Urlaub, Pflegeextras).
- Als Nacherben werden Geschwister o. Ä. eingesetzt.
Dieselbe Struktur schützt bei überschuldeten Erben vor dem Zugriff der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters – dann als „Bedürftigentestament".
Steuerliche Aspekte
Erbschaftsteuerlich gilt der Vorerbe als Erbe (§ 6 ErbStG) mit seinem persönlichen Freibetrag; für Menschen mit Behinderung kann zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag relevant sein. Der Nacherbfall löst eine erneute Besteuerung aus – hier ist sorgfältige Planung nötig.
Rechtsprechung
Der BGH bestätigt in ständiger Rechtsprechung, dass das Behindertentestament nicht sittenwidrig ist: Eltern dürfen ihrem behinderten Kind über die Gestaltung Vorteile zuwenden, ohne den Nachrang der Sozialhilfe auszuhebeln.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist das Behindertentestament erlaubt?
Ja. Der BGH hält es in ständiger Rechtsprechung für wirksam und nicht sittenwidrig – es ist die anerkannte Gestaltung für Familien mit behinderten Angehörigen.
Wie funktioniert es?
Durch nicht befreite Vorerbschaft leicht über dem Pflichtteil, Dauertestamentsvollstreckung und Verwaltungsanordnungen, die nur sozialleistungsunschädliche Zuwendungen erlauben.
Warum nicht einfach enterben?
Dann könnte der Sozialträger den Pflichtteil überleiten und geltend machen. Die Quote knapp über dem Pflichtteil verhindert das.
Gilt das auch für überschuldete Kinder?
Ja, als Bedürftigentestament schützt dieselbe Struktur vor dem Zugriff von Gläubigern und Insolvenzverwalter.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


