Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der letzte Wille auch umgesetzt wird. Er verwaltet und verteilt den Nachlass – mit weitreichenden Befugnissen. Dieser Ratgeber erklärt Aufgaben, Arten, Vergütung und steuerliche Behandlung.
Der Erblasser kann im Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen (§ 2197 BGB). Dieser setzt den letzten Willen um, verwaltet den Nachlass und ist der Verfügungsgewalt der Erben insoweit entzogen (§ 2211 BGB). Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 2221 BGB).
Arten der Testamentsvollstreckung
- Abwicklungsvollstreckung: der Regelfall – der Vollstrecker setzt den Nachlass auseinander und verteilt ihn (§ 2203 BGB).
- Dauervollstreckung: langfristige Verwaltung, z. B. bis Kinder volljährig sind (bis 30 Jahre, § 2210 BGB).
- Verwaltungsvollstreckung: laufende Verwaltung eines Unternehmens oder Vermögens.
Befugnisse & Pflichten
Der Vollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, erstellt ein Nachlassverzeichnis (§ 2215 BGB), verwaltet ordnungsgemäß und erfüllt Vermächtnisse und Auflagen. Die Erben können über der Vollstreckung unterliegende Gegenstände nicht verfügen (§ 2211 BGB). Der Vollstrecker haftet den Erben für pflichtwidrige Verwaltung (§ 2219 BGB).
Vergütung
Ohne Regelung im Testament steht dem Vollstrecker eine angemessene Vergütung zu (§ 2221 BGB). In der Praxis orientiert man sich häufig an der „Neuen Rheinischen Tabelle" mit einem Grundbetrag nach Nachlasswert zzgl. Zuschlägen. Die Vergütung ist eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit.
Steuerliche Behandlung
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers mindert als Nachlassverbindlichkeit die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage, soweit sie auf die Abwicklung entfällt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Der Vollstrecker ist zudem zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet (§ 31 Abs. 5 ErbStG). Seine Vergütung ist bei ihm einkommensteuerpflichtig.
Rechtsprechung
Der Testamentsvollstrecker darf im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung über Nachlassgegenstände verfügen; unentgeltliche Verfügungen sind ihm jedoch grundsätzlich untersagt (§ 2205 S. 3 BGB).
Häufige Fragen (FAQ)
Wer bestimmt den Testamentsvollstrecker?
Der Erblasser im Testament (§ 2197 BGB). Er kann die Bestimmung auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen.
Können die Erben den Vollstrecker absetzen?
Nur das Nachlassgericht kann ihn bei grober Pflichtverletzung auf Antrag entlassen (§ 2227 BGB). Die Erben allein können ihn nicht abberufen.
Was kostet ein Testamentsvollstrecker?
Ohne Regelung eine angemessene Vergütung, oft nach der Neuen Rheinischen Tabelle gestaffelt nach Nachlasswert. Der Erblasser kann die Höhe im Testament festlegen.
Mindert die Vergütung die Erbschaftsteuer?
Ja, die Abwicklungsvergütung ist eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


