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Steuerticker · Selbständige§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStGEntfernungspauschaleBFH 2026

Fahrtkosten: die Betriebsstätte zählt

Für Selbständige mit eigenem Büro oder Praxisräumen gilt: Die Fahrten von der Wohnung dorthin sind nur mit der Entfernungspauschale abziehbar – auch wenn der Schwerpunkt der Arbeit beim Kunden liegt.

Die Unterscheidung ist teuer: Reisekosten bringen jeden gefahrenen Kilometer, die Entfernungspauschale nur die einfache Strecke. Der BFH stellt klar, wann welcher Maßstab gilt.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 18. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Unterhalten Selbständige eine externe Betriebsstätte, ist diese für die Fahrtkosten maßgeblich – unabhängig vom Tätigkeitsschwerpunkt. Für die Wege zwischen Wohnung und dieser Betriebsstätte greift die Entfernungspauschale; nur die übrigen betrieblichen Fahrten bleiben in tatsächlicher Höhe abziehbar.

Der Kern der Entscheidung

Der BFH hatte über den Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und einer angemieteten Betriebsstätte zu befinden. Das Argument, der eigentliche Tätigkeitsschwerpunkt liege außerhalb – beim Kunden oder auf Baustellen –, hat die Beschränkung nicht beseitigt.

Maßgeblich ist damit die dauerhaft genutzte betriebliche Einrichtung selbst. Wer sie regelmäßig anfährt, unterliegt für diese Wege dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG und damit der Entfernungspauschale.

So rechnet es sich

Der Unterschied wird an einer einfachen Konstellation deutlich: 20 Kilometer einfache Entfernung, 200 Fahrten im Jahr.

  • 1. Entfernungspauschale: 20 km × 200 Tage × 0,38 € = 1.520 € Betriebsausgaben;
  • 2. Tatsächliche Kosten als Reisekosten: 40 km × 200 Tage × 0,30 € = 2.400 € – dieser Ansatz ist für Fahrten zur Betriebsstätte gesperrt;
  • 3. Fahrten zu Kunden bleiben davon unberührt und sind in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer abziehbar;
  • 4. Fahrtenbuch oder Aufzeichnung trennt beide Gruppen nachvollziehbar.

Was jetzt zu tun ist

Prüfe, ob deine Buchführung die Fahrten korrekt trennt. Wer bisher alle betrieblichen Fahrten gleich behandelt hat, sollte die Zuordnung für die laufende Gewinnermittlung anpassen und offene Veranlagungen im Blick behalten.

Bei mehreren Betriebsstätten gilt die häufiger angefahrene Einrichtung als maßgeblich. Ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung ist keine externe Betriebsstätte – hier entsteht kein Weg im Sinne der Vorschrift.

Aufzeichnungen entscheiden

Ohne saubere Trennung von Betriebsstättenfahrten und Kundenfahrten kürzt das Finanzamt im Zweifel auf die Entfernungspauschale. Ein einfaches Fahrtenprotokoll mit Datum, Ziel und Anlass genügt.


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Fahrtkosten sauber abziehen

5 Punkte · § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
  • 1. Betriebsstätte bestimmenDauerhaft genutzte betriebliche Einrichtung außerhalb der Wohnung.
  • 2. Fahrten trennenBetriebsstätte, Kunden, sonstige betriebliche Wege.
  • 3. Entfernungspauschale ansetzenEinfache Strecke, 0,38 € je Kilometer.
  • 4. Kundenfahrten belegenTermine, Aufträge, Kilometerstände.
  • 5. Gewinnermittlung anpassenZuordnung in der EÜR oder Buchführung korrigieren.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt das auch für ein häusliches Arbeitszimmer?

Nein. Ohne Weg von der Wohnung zu einer externen Einrichtung greift die Beschränkung nicht; für das Arbeitszimmer gelten eigene Regeln.

Was ist bei mehreren Betriebsstätten?

Maßgeblich ist die Einrichtung, die dauerhaft und typischerweise am häufigsten aufgesucht wird. Fahrten zu weiteren Betriebsstätten sind Reisekosten.

Wie hoch ist die Entfernungspauschale?

Seit 2026 gilt einheitlich 0,38 € je Kilometer der einfachen Entfernung, ab dem ersten Kilometer.

Kann ich stattdessen die tatsächlichen Kosten ansetzen?

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht. Der Abzug ist auf die Entfernungspauschale begrenzt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 18. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den Stand anhand der Primärquellen.

  1. BFH-Kommentierung: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Haufe Online-Redaktion, 29. Juli 2026.
  2. § 4 EStG – Gewinnbegriff, Absatz 5 Satz 1 Nr. 6. Gesetze im Internet.
  3. BFH – Entscheidungen online. Bundesfinanzhof, Volltextrecherche nach Datum und Aktenzeichen.
SteuerNest Redaktion
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