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Steuerticker · Erbschaft§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG200 m² WohnflächeBFH 2026

Familienheim: Garten mitbefreit

Erbt ein Kind das Elternhaus, bleibt der Erwerb unter engen Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei. Der BFH hat nun klargestellt, dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück in die Befreiung fallen kann.

Die Steuerbefreiung endet nicht zwingend an der Grenze des Hausgrundstücks: Wird ein angrenzendes Garten- oder Wegegrundstück gemeinsam mit dem Haus zu Wohnzwecken genutzt, kann es zum begünstigten Familienheim gehören.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 18. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Das Familienheim geht im Erbfall steuerfrei auf ein Kind über, wenn der Elternteil bis zum Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt. Der BFH hat entschieden, dass ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück von der Befreiung erfasst sein kann. Die Behaltensfrist von zehn Jahren bleibt unverändert.

Was der BFH entschieden hat

Streitig war, ob neben dem bebauten Grundstück auch ein daneben liegendes Garten- und Wegegrundstück in die Steuerbefreiung des Familienheims einzubeziehen ist. Der BFH hat das bejaht: Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung als Teil des Wohngrundstücks, nicht die formale Aufteilung in mehrere Flurstücke.

Damit rückt der Blick auf die gelebte Nutzung: Wer den Garten als Hausgarten und den Weg als Zugang zum Wohnhaus nutzt, hat gute Argumente, beide Flächen als Teil des Familienheims zu behandeln.

Die Voraussetzungen im Überblick

Die Befreiung für Kinder ist streng konditioniert. Fehlt eine der Voraussetzungen, fällt Erbschaftsteuer nach den allgemeinen Regeln an – der persönliche Freibetrag von 400.000 € je Kind bleibt davon unberührt.

  • 1. Selbstnutzung durch den Erblasser: Der Elternteil hat die Wohnung bis zum Tod selbst genutzt – oder war aus zwingenden Gründen daran gehindert;
  • 2. Unverzüglicher Einzug: Das Kind bestimmt die Wohnung ohne schuldhaftes Zögern zum eigenen Lebensmittelpunkt; die Rechtsprechung nimmt regelmäßig sechs Monate als Orientierung;
  • 3. Wohnflächengrenze: Steuerfrei bleibt der Erwerb nur, soweit die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt;
  • 4. Behaltensfrist: Zehn Jahre Selbstnutzung, sonst entfällt die Befreiung rückwirkend.

Was das für laufende Erbfälle bedeutet

Wer eine Erbschaftsteuererklärung vorbereitet, sollte alle zum Wohnhaus gehörenden Flurstücke einzeln benennen und deren Nutzung beschreiben – Hausgarten, Zufahrt, Stellplatz. Fotos, Lagepläne und Grundbuchauszüge helfen, den Nutzungszusammenhang zu belegen.

Ist ein Bescheid bereits ergangen und noch nicht bestandskräftig, kommt ein Einspruch mit Verweis auf die neue Entscheidung in Betracht. Bei bestandskräftigen Bescheiden ist zu prüfen, ob eine Änderungsvorschrift greift.

Behaltensfrist im Blick behalten

Zieht das Kind innerhalb von zehn Jahren aus oder vermietet es die Wohnung, entfällt die Befreiung rückwirkend – es sei denn, zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit hindern an der Selbstnutzung.


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Familienheim steuerfrei übernehmen

5 Punkte · § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
  • 1. Nutzung des Erblassers dokumentierenMeldebescheinigung, Pflegeunterlagen, Zeugen.
  • 2. Einzug zeitnah umsetzenUmmeldung, Umzugsrechnungen, Versorgerverträge sammeln.
  • 3. Wohnfläche berechnenAnteil über 200 m² bleibt steuerpflichtig.
  • 4. Alle Flurstücke erfassenGarten- und Wegegrundstücke mit Nutzung beschreiben.
  • 5. Zehn Jahre Selbstnutzung planenVermietung oder Verkauf lässt die Befreiung entfallen.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die Befreiung auch für den Ehepartner?

Ja, für Ehe- und Lebenspartner gilt die Befreiung ohne Wohnflächengrenze; für Kinder ist sie auf 200 m² Wohnfläche begrenzt.

Zählt ein separates Flurstück mit?

Nach der Entscheidung des BFH kann ein mitgenutztes Garten- oder Wegegrundstück zum begünstigten Familienheim gehören. Maßgeblich ist der Nutzungszusammenhang mit dem Wohnhaus.

Was bedeutet unverzüglicher Einzug?

Ohne schuldhaftes Zögern. Als Orientierung gelten sechs Monate; längere Fristen sind nur bei nachweisbaren Hindernissen unschädlich.

Was passiert bei einem Auszug vor Ablauf von zehn Jahren?

Die Befreiung entfällt rückwirkend, sofern nicht zwingende Gründe – etwa Pflegebedürftigkeit – die Selbstnutzung unmöglich machen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 18. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen, Absatz 1 Nr. 4c. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. BFH-Kommentierung: Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims. Haufe Online-Redaktion, 17. August 2026.
  3. BFH – Entscheidungen online. Bundesfinanzhof, Volltextrecherche nach Datum und Aktenzeichen.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

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