Für volljährige Kinder zahlt die Familienkasse nur, wenn ein Tatbestand des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt ist. Die Übergangszeit ist einer davon – und der mit der härtesten Frist.
Zuletzt fachlich geprüft am 10. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Für Kinder zwischen 18 und 25 gibt es Kindergeld unter anderem während Ausbildung und Studium, in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, bei Ausbildungsplatzsuche und während eines anerkannten Freiwilligendienstes. Kindergeld beträgt 259 € pro Kind und Monat. Nach abgeschlossener Erstausbildung ist eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche schädlich. Der Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst ist kein Übergangszeit-Tatbestand.
Wann volljährige Kinder berücksichtigt werden
Mit dem 18. Geburtstag endet der automatische Anspruch. Danach zählt ein Kind nur noch, wenn ein Tatbestand des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt ist – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres:
1. Das Kind befindet sich in Schul-, Berufsausbildung oder Studium. 2. Es befindet sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Freiwilligendienst. 3. Es kann eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen, weil ein Platz fehlt. 4. Es leistet einen anerkannten Freiwilligendienst. 5. Es ist wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten – hier gilt keine Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Die Übergangszeit von vier Monaten
Klassischer Fall: Abitur im Juni, Studienbeginn im Oktober. Die Monate Juli bis September liegen in der Übergangszeit – Kindergeld läuft weiter. Wird die Lücke länger als vier vollständige Kalendermonate, entfällt der Anspruch für die gesamte Zeit, nicht nur für den fünften Monat.
| Konstellation | Ergebnis |
|---|---|
| Abschluss Juni, Beginn Oktober | 3 Monate Lücke – Anspruch bleibt |
| Abschluss Juni, Beginn November | 4 Monate Lücke – Anspruch bleibt |
| Abschluss Juni, Beginn Dezember | 5 Monate – kein Anspruch für die Lücke |
| Abschluss Juni, Bundeswehr ab August | Übergangszeit greift nicht |
Die Übergangszeit setzt voraus, dass vor und nach der Lücke ein Ausbildungsabschnitt oder ein anerkannter Freiwilligendienst steht. Ist noch offen, was folgt, kommt nur der Tatbestand der Ausbildungsplatzsuche in Betracht.
Wartesemester und Ausbildungsplatzsuche
Findet das Kind keinen Platz oder wartet es auf einen Studienplatz, hilft der Tatbestand der Ausbildungsplatzsuche. Er ist nicht auf vier Monate begrenzt, verlangt aber den Nachweis ernsthafter Bemühungen: Bewerbungen, Absagen, Zulassungsbescheide, Registrierung bei der Studienplatzvergabe, Nachweise der Berufsberatung.
Wichtig ist die Lückenlosigkeit der Dokumentation. Die Familienkasse fordert die Nachweise regelmäßig an – meist halbjährlich. Wer sie nicht liefert, verliert den Anspruch rückwirkend.
Nachweise für 2026
Vor Abschluss der ersten Berufsausbildung ist der Umfang einer Erwerbstätigkeit unerheblich. Erst danach greift die 20-Stunden-Grenze.
Freiwilligendienste und Auslandsjahr
Anerkannt sind unter anderem Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst, der Europäische Freiwilligendienst sowie geförderte entwicklungspolitische Dienste. Für diese Zeiten besteht Anspruch auf Kindergeld.
Nicht begünstigt sind dagegen der freiwillige Wehrdienst und reine Au-pair-Aufenthalte ohne begleitenden Sprachunterricht von durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden. Ein Sprachkurs im Ausland kann als Berufsausbildung gelten, wenn er einen systematischen Aufbau hat und der beruflichen Qualifikation dient.
Antrag, Fristen und die 20-Stunden-Grenze
Die Familienkasse stellt die Zahlung nach dem Schulabschluss regelmäßig ein und fordert einen Weiterzahlungsantrag mit Nachweisen an: Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Bewerbungsunterlagen oder Bescheinigung über den Freiwilligendienst. Kindergeld wird rückwirkend nur für sechs Monate gezahlt – melde Änderungen deshalb zügig.
Nach abgeschlossener Erstausbildung gilt zusätzlich: Eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche schließt den Anspruch aus. Unschädlich bleiben Ausbildungsdienstverhältnisse, geringfügige Beschäftigungen bis zur Minijob-Grenze und eine vorübergehende Ausweitung von bis zu zwei Monaten.
Neben dem Kindergeld können Eltern den Ausbildungsfreibetrag für auswärts untergebrachte volljährige Kinder in Ausbildung geltend machen – er wird zusätzlich zum Kindergeld gewährt.
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8 Punkte- Übergangszeit ausrechnenMaximal vier vollständige Kalendermonate.
- Nächsten Abschnitt belegenZulassung, Vertrag oder Dienstvereinbarung.
- Bewerbungen dokumentierenBei Platzsuche lückenlos sammeln.
- Weiterzahlungsantrag stellenMit allen Nachweisen einreichen.
- Sechs-Monats-Frist beachtenRückwirkende Zahlung ist begrenzt.
- 20-Stunden-Grenze prüfenNur nach Erstausbildung relevant.
- Freiwilligendienst prüfenAnerkannter Dienst oder Wehrdienst?
- Ausbildungsfreibetrag nutzenBei auswärtiger Unterbringung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie lange gibt es Kindergeld nach dem Abitur?
Für eine Übergangszeit von höchstens vier vollständigen Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Danach nur, wenn ein anderer Tatbestand greift.
Was passiert, wenn die Lücke fünf Monate beträgt?
Dann entfällt der Anspruch für die gesamte Übergangszeit, nicht nur für den fünften Monat. In Betracht kommt dann der Tatbestand der Ausbildungsplatzsuche.
Gibt es Kindergeld während der Bundeswehr?
Der freiwillige Wehrdienst ist kein begünstigter Dienst. Kindergeld kann aber gezahlt werden, wenn während des Dienstes eine Ausbildung absolviert wird.
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
259 € pro Kind und Monat.
Darf mein Kind neben dem Studium arbeiten?
Vor Abschluss der ersten Berufsausbildung unbegrenzt. Danach darf die Erwerbstätigkeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten, mit Ausnahmen für Minijobs und Ausbildungsdienstverhältnisse.
Wie weit kann Kindergeld rückwirkend beantragt werden?
Nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 10. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


