Wer größere Behandlungen in ein Jahr legt, überschreitet die zumutbare Belastung – über zwei Jahre verteilt bleibt oft nichts übrig.
Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Krankheitskosten, die du selbst trägst, sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt – gestaffelt 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Zahnersatz, Implantate, Zahnspangen, Brillen und Kontaktlinsen zählen, sofern medizinisch veranlasst. Rein kosmetische Maßnahmen nicht.
Die zumutbare Belastung verstehen
Die zumutbare Belastung wird seit einem BFH-Urteil stufenweise berechnet: Auf den Teil des Einkommens in der ersten Stufe wird der niedrigste Prozentsatz angewendet, erst der übersteigende Teil wird höher belastet. Das senkt den Eigenanteil gegenüber der früheren Berechnung.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | ohne Kinder, ledig | ohne Kinder, verheiratet | 1–2 Kinder | ab 3 Kinder |
|---|---|---|---|---|
| bis 15.340 € | 5 % | 4 % | 2 % | 1 % |
| bis 51.130 € | 6 % | 5 % | 3 % | 1 % |
| über 51.130 € | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % |
Zahnersatz 4.800 €
Der Grenzsteuersatz entscheidet über die tatsächliche Ersparnis.
Was zählt – und was nicht
| Position | Abziehbar? |
|---|---|
| Zahnersatz, Krone, Brücke, Implantat | ja, Eigenanteil |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, wenn ärztlich empfohlen |
| Zahnspange für Kinder | ja, Eigenanteil |
| Brille, Gleitsichtgläser, Kontaktlinsen | ja mit Sehschärfenbestimmung |
| Augen-Laserbehandlung | ja bei medizinischer Indikation |
| Hörgeräte, Einlagen, Prothesen | ja |
| Physiotherapie, Osteopathie | ja mit Verordnung |
| Fahrten zu Behandlungen | ja, 0,30 € je km |
| Zuzahlungen und Praxisgebühren | ja |
| Zahnbleaching, Schönheitsoperation | nein – kosmetisch |
| Vitaminpräparate ohne Verordnung | nein |
| Krankenversicherungsbeiträge | nein – das sind Sonderausgaben |
Weil die zumutbare Belastung jedes Jahr neu abgezogen wird, ist es günstiger, planbare Behandlungen in ein Kalenderjahr zu legen. Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht der Behandlung.
Welche Nachweise das Finanzamt sehen will
Für Standardfälle genügen Rechnung und Zahlungsnachweis. Für einige Positionen verlangt § 64 EStDV einen Nachweis vor Beginn der Maßnahme:
- Ärztliche Verordnung für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel – beim Kauf einer Brille genügt in der Praxis der Sehtest des Optikers, sicherer ist die augenärztliche Verordnung.
- Amtsärztliches Gutachten oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vor Beginn bei Kuren, psychotherapeutischen Behandlungen, wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden und medizinischen Hilfsmitteln allgemeiner Art.
- Nachweis der Erstattung: Kassen- und Beihilfeleistungen sind gegenzurechnen, ebenso Zahlungen aus Zusatzversicherungen.
- Bonusprogramme der Krankenkasse mindern die Kosten, wenn sie konkret behandlungsbezogen sind.
Kinder, Angehörige, Pflege
Kosten für die eigenen Kinder trägst du als Elternteil – auch wenn das Kind erwachsen ist, solange du zum Unterhalt verpflichtet bist. Die Zahlung sollte deshalb von deinem Konto erfolgen.
Für Pflegekosten gilt eine Alternative: Statt außergewöhnlicher Belastungen kann der Pflege-Pauschbetrag von 600 € bis 1.800 € günstiger sein, weil er ohne zumutbare Belastung wirkt. Auch ein Behinderten-Pauschbetrag von 384 € bis 7.400 € kann statt Einzelnachweisen gewählt werden.
Wer haushaltsnahe Leistungen in Anspruch nimmt – etwa Betreuung im eigenen Haushalt – kann den Teil, der nicht als außergewöhnliche Belastung wirkt, über § 35a EStG mit 20 % direkt von der Steuer abziehen.
Strategie für das laufende Jahr
- 1. Alle bisherigen Gesundheitsausgaben des Jahres zusammenrechnen – auch Zuzahlungen und Fahrten.
- 2. Zumutbare Belastung überschlagen: rund 3 bis 4 % der Einkünfte bei Familien, 6 bis 7 % bei Ledigen.
- 3. Liegt die Summe darunter, planbare Rechnungen ins nächste Jahr verschieben.
- 4. Liegt sie darüber, alles Weitere noch in diesem Jahr bezahlen – auch Ratenzahlungen vorziehen.
- 5. Erstattungen prüfen und dokumentieren, damit keine Doppelberücksichtigung entsteht.
Deine Checkliste
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Gesundheitskosten sammeln
0 von 7 erledigt- Alle Rechnungen des Jahres bündelnZahnarzt, Optiker, Praxis, Apotheke.
- Zuzahlungen erfassenRezepte, Krankenhaus, Heilmittel.
- Fahrten notieren0,30 € je Kilometer zur Behandlung.
- Erstattungen abziehenKasse, Beihilfe, Zusatzversicherung.
- Verordnungen sichernVor Beginn der Maßnahme einholen.
- Zumutbare Belastung überschlagenEntscheidet über Verschieben oder Vorziehen.
- Pauschbeträge vergleichenPflege- und Behindertenpauschbetrag prüfen.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich Zahnersatz komplett absetzen?
Nur den Teil des Eigenanteils, der die zumutbare Belastung übersteigt. Kassenleistungen und Erstattungen sind abzuziehen.
Ist die Zahnspange meines Kindes absetzbar?
Ja, der selbst getragene Anteil zählt als außergewöhnliche Belastung. Bei kieferorthopädischen Leistungen ohne medizinische Notwendigkeit erkennt das Finanzamt den Abzug nicht an.
Kann ich eine Brille absetzen?
Ja, bei medizinischer Notwendigkeit. Eine Sehschärfenbestimmung sollte vorliegen; eine augenärztliche Verordnung ist der sicherste Nachweis. Sonnenbrillen ohne Stärke zählen nicht.
Wie hoch ist die zumutbare Belastung?
Zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, gestaffelt nach Höhe, Familienstand und Kinderzahl.
Zählt das Jahr der Behandlung oder der Zahlung?
Das Jahr der Zahlung. Deshalb lassen sich Kosten durch die Wahl des Zahlungszeitpunkts bündeln.
Sind Fahrten zum Arzt absetzbar?
Ja, mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer, bei Taxi- oder Krankentransport in tatsächlicher Höhe.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


