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FachleitfadenGesundheit & PflegeRechtsstand 2026

Gesundheit & Pflege – der vollständige Leitfaden.

Krankheits-, Pflege- und Behinderungskosten mindern die Steuer als außergewöhnliche Belastungen. Dieser Leitfaden erklärt Zwangsläufigkeit, zumutbare Belastung, die einschlägigen Pauschbeträge und den Unterhaltsabzug.

Fachlich geprüft · Stand Juli 2026

Zwangsläufige, außergewöhnliche private Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar § 33 EStG – allerdings erst oberhalb der individuell berechneten zumutbaren Belastung. Für Behinderung und Pflege treten Pauschbeträge § 33b EStG hinzu, für Unterhalt an bedürftige Angehörige der Abzug nach § 33a EStG.

Krankheitskosten
§ 33 EStG
nach zumutbarer Belastung abziehbar
Pflege-Pauschbetrag
bis 1.800 €
je nach Pflegegrad, § 33b Abs. 6
Unterhalt
bis 12.348 €
Höchstbetrag 2026, § 33a EStG

01. Außergewöhnliche Belastungen & zumutbare Belastung

Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie der Höhe nach über dem liegen, was die überwiegende Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger trägt, und zwangsläufig entstehen. Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt – gestaffelt nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl (1–7 %).

Kosten bündeln

Da die zumutbare Belastung jährlich neu greift, lohnt es sich, planbare Gesundheitsausgaben (Zahnersatz, Brille) in einem Jahr zu bündeln, um die Schwelle zu überschreiten.

02. Krankheitskosten

Abziehbar sind u. a. Zuzahlungen, Zahnersatz, Brillen, Hörgeräte, Heilbehandlungen und Fahrten zu Ärzten. Die Zwangsläufigkeit ist nachzuweisen – bei bestimmten Maßnahmen (Kur, wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden) durch ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amtsärztliches Attest § 64 EStDV.

Rechenbeispiel

Zahnersatz bei zvE 40.000 €, verheiratet, 1 Kind

Krankheitskosten4.000 €
zumutbare Belastung (ca. 3 %)-1.200 €
abziehbar2.800 €

03. Pflegekosten & Pflege-Pauschbetrag

Wer einen Angehörigen unentgeltlich pflegt, erhält einen Pflege-Pauschbetrag § 33b Abs. 6 EStG: 600 € (Pflegegrad 2), 1.100 € (Pflegegrad 3) und 1.800 € (Pflegegrad 4/5 oder hilflos). Alternativ sind tatsächliche Pflege- und Heimkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 abziehbar (mit zumutbarer Belastung).

04. Behinderten-Pauschbetrag

Menschen mit Behinderung steht ein nach dem Grad der Behinderung gestaffelter Pauschbetrag zu § 33b Abs. 1–3 EStG – von 384 € (GdB 20) bis 2.840 € (GdB 100), für hilflose und blinde Menschen 7.400 €. Er wird ohne Einzelnachweis gewährt; zusätzlich gibt es eine Fahrtkostenpauschale.

Behinderten-Pauschbetrag (Auswahl)
Grad der BehinderungPauschbetragHinweis
GdB 501.140 €§ 33b Abs. 3
GdB 802.120 €§ 33b Abs. 3
GdB 1002.840 €§ 33b Abs. 3
hilflos / blind7.400 €Merkzeichen H, Bl, TBl

05. Unterhalt an Angehörige

Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte, bedürftige Personen sind bis zum Höchstbetrag von 12.348 € (2026, entspricht dem Grundfreibetrag) abziehbar § 33a Abs. 1 EStG, erhöht um übernommene Basiskranken-/Pflegeversicherung. Eigene Einkünfte des Unterstützten über 624 € werden angerechnet.

06. Rechtsprechung

BFH VI R 75/14
Zumutbare Belastung

Der BFH wendet die zumutbare Belastung stufenweise an: Der höhere Prozentsatz gilt nur für den Einkommensteil, der die jeweilige Stufe übersteigt – das erhöht den abziehbaren Betrag.

07. Typische Fehler

  • Attest zu spät eingeholt – bei Kuren/alternativen Methoden vor Beginn nötig.
  • Kosten verteilt statt gebündelt – zumutbare Belastung mehrfach abgezogen.
  • Haushaltsnahe Dienst-/Handwerkerleistungen nicht zusätzlich § 35a EStG geltend gemacht.

Praxis, Gestaltung & Streitpunkte

Bei außergewöhnlichen Belastungen entscheidet die zumutbare Belastung – und der richtige Nachweis:

  1. Kosten in einem Jahr bündeln, um die zumutbare Belastung sicher zu überschreiten.
  2. Amtsärztliches Attest vor Behandlungsbeginn bei Kuren und wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden.
  3. § 35a EStG zusätzlich: haushaltsnahe Dienst- und Pflegeleistungen neben § 33 geltend machen.
Gestaltung

Pflege-Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten – rechnen Sie beide Wege durch; bei hohen Heimkosten ist der Abzug nach § 33 oft günstiger.

08. Checkliste Gesundheit & Pflege

Zum Abhaken – so wird nichts vergessen
  • BelegeKrankheits-/Pflegekosten gesammelt
  • Attestbei Kur/alternativen Methoden vorab
  • PauschbetragBehinderten-/Pflegegrad nachgewiesen
  • UnterhaltBedürftigkeit & Anrechnung geprüft
  • § 35ahaushaltsnahe Leistungen zusätzlich
Fortschritt: 0 / 5

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09. Häufige Fragen

Warum wirken sich meine Krankheitskosten nicht aus?

Sie sind erst oberhalb der zumutbaren Belastung abziehbar. Liegt der Aufwand darunter, ergibt sich keine steuerliche Auswirkung – Bündeln in einem Jahr hilft.

Kann ich Pflege-Pauschbetrag und tatsächliche Kosten kombinieren?

Nein, für dieselbe Pflege ist zu wählen: entweder der Pflege-Pauschbetrag oder der Abzug der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung.

Brauche ich für den Behinderten-Pauschbetrag Einzelnachweise?

Nein, der Pauschbetrag wird ohne Nachweis der Kosten anhand des festgestellten Grades der Behinderung gewährt.

Werden eigene Einkünfte des unterstützten Angehörigen angerechnet?

Ja, eigene Einkünfte und Bezüge über 624 € pro Jahr mindern den abziehbaren Unterhaltshöchstbetrag.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.

  1. § 33 EStG – außergewöhnliche Belastungen & zumutbare Belastung
  2. § 33a EStG – Unterhalt an Angehörige
  3. § 33b EStG – Behinderten- & Pflege-Pauschbetrag
  4. § 64 EStDV – Nachweis der Zwangsläufigkeit
  5. BFH VI R 75/14 – stufenweise zumutbare Belastung