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Glossar · Unternehmen & Körperschaft§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStGDefinition

Abfärbetheorie

Gewerbliche Infektion der Einkünfte einer Personengesellschaft.

Das Wichtigste in Kürze

Übt eine sonst freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, färbt diese auf sämtliche Einkünfte ab – alle gelten als gewerblich und unterliegen der Gewerbesteuer.

Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Bereich: Unternehmen & Körperschaft

Bagatellgrenze

Eine geringe gewerbliche Tätigkeit (Umsatz-Bagatellgrenze) mildert die Wirkung. Durch Ausgliederung der gewerblichen Tätigkeit in eine zweite Gesellschaft lässt sich die Abfärbung vermeiden.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Abfärbetheorie zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie vermeide ich die Abfärbung?

Durch Beachtung der Bagatellgrenze oder Auslagerung der gewerblichen Tätigkeit in eine separate Schwestergesellschaft.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gesetze im Internet.
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