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Glossar · Bescheid & Rechtsbehelf§ 218 Abs. 2 AODefinition

Abrechnungsbescheid

Bescheid über Streitigkeiten im Erhebungsverfahren.

Das Wichtigste in Kürze

Der Abrechnungsbescheid klärt Streit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis – also darüber, ob und in welcher Höhe gezahlt, aufgerechnet oder erloschen ist. Er betrifft das Erhebungs-, nicht das Festsetzungsverfahren.

Rechtsgrundlage: § 218 Abs. 2 AO Bereich: Bescheid & Rechtsbehelf

Wann relevant

Besteht Uneinigkeit, ob eine Zahlung verbucht oder eine Aufrechnung wirksam wurde, kann ein Abrechnungsbescheid beantragt werden. Gegen ihn ist der Einspruch statthaft.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Abrechnungsbescheid zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Worin unterscheidet er sich vom Steuerbescheid?

Der Steuerbescheid setzt die Steuer fest; der Abrechnungsbescheid klärt, was davon bereits erfüllt oder offen ist.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 218 AO – Verwirklichung von Ansprüchen. Gesetze im Internet.
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