SteuerNest
Begriff suchenZum Glossar
Glossar · Selbständige & Gewinn§ 247 HGBDefinition

Investitionsgüter / Anlagevermögen

Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dauerhaft dienen.

Das Wichtigste in Kürze

Zum Anlagevermögen gehören Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen – Maschinen, Gebäude, Fuhrpark. Sie werden über die AfA abgeschrieben, im Gegensatz zum kurzlebigen Umlaufvermögen.

Rechtsgrundlage: § 247 HGB Bereich: Selbständige & Gewinn

Abgrenzung Umlaufvermögen

Umlaufvermögen (Waren, Vorräte, Forderungen) ist zum Verbrauch oder Verkauf bestimmt und wird nicht planmäßig abgeschrieben. Die Zuordnung beeinflusst Bewertung und Abschreibung.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Investitionsgüter / Anlagevermögen zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Gehört ein Firmenwagen zum Anlagevermögen?

Ja, ein dauerhaft genutzter Firmenwagen zählt zum Anlagevermögen und wird abgeschrieben.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 247 HGB – Inhalt der Bilanz. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

SteuerNest

Noch Fragen zu Investitionsgüter / Anlagevermögen?

Der KI-Assistent erklärt Steuerbegriffe im Zusammenhang deines Falls – rund um die Uhr.

Link kopiert