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Glossar · Selbständige & Gewinn§ 147 AODefinition

Aufbewahrungsfristen

Gesetzliche Fristen zur Aufbewahrung steuerlicher Unterlagen.

Das Wichtigste in Kürze

Buchungsbelege, Bücher und Aufzeichnungen sind steuerlich aufzubewahren. Für Buchungsbelege gilt eine Frist von acht Jahren, für Bücher, Jahresabschlüsse und Handelsbriefe zehn bzw. sechs Jahre.

Rechtsgrundlage: § 147 AO Bereich: Selbständige & Gewinn

Beginn und Ende

Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der letzten Eintragung bzw. Entstehung. Solange eine Außenprüfung oder ein Verfahren läuft, dürfen Unterlagen nicht vernichtet werden.

Eckdaten · Aufbewahrungsfristen
Buchungsbelege8 Jahre
Bücher/Abschlüsse10 Jahre

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Buchungsbelege wie Eingangs-/Ausgangsrechnungen sind acht Jahre aufzubewahren.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung. Gesetze im Internet.
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