Zusammen veranlagte Ehegatten sind Gesamtschuldner der Einkommensteuer. Auf Antrag teilt das Finanzamt die rückständige Steuer nach dem Verhältnis fiktiver Einzelveranlagungen auf; die Vollstreckung beschränkt sich dann auf den jeweiligen Anteil.
Antrag und Wirkung
Der Antrag ist ab Bekanntgabe des Leistungsgebots bis zur vollständigen Tilgung möglich. Nach Aufteilung darf gegen jeden Ehegatten nur noch in Höhe seines Anteils vollstreckt werden – wichtig bei Trennung.
Berechnung
Maßstab ist das Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung entstanden wären. Bereits geleistete Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge werden angerechnet. Rückständige Säumniszuschläge folgen der Hauptschuld.
| Antragsberechtigt | jeder zusammen veranlagte Ehegatte |
|---|---|
| Maßstab | fiktive Einzelveranlagungen (§ 270 AO) |
| Frist | bis zur vollständigen Tilgung der Rückstände |
| Wirkung | Vollstreckungsbeschränkung auf den eigenen Anteil |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Aufteilungsbescheid zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann lohnt ein Aufteilungsantrag?
Vor allem nach Trennung oder Scheidung, wenn ein Ehegatte für Steuern des anderen in Anspruch genommen werden soll.
Ändert die Aufteilung die Steuerhöhe?
Nein, sie verteilt nur die Zahlungsverpflichtung. Die festgesetzte Steuer bleibt unverändert.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

