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Glossar · Verfahren & AO§ 93 AODefinition

Auskunftsersuchen

Anfrage des Finanzamts an Steuerpflichtige oder Dritte zur Sachverhaltsaufklärung.

Das Wichtigste in Kürze

Das Finanzamt darf von Beteiligten und – nachrangig – von anderen Personen Auskünfte verlangen, soweit sie für die Besteuerung erheblich sind. Zunächst ist der Steuerpflichtige selbst zu fragen, bevor Dritte einbezogen werden.

Rechtsgrundlage: § 93 AO Bereich: Verfahren & AO

Grenzen und Reihenfolge

Auskünfte Dritter sind erst zulässig, wenn die Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt. Angehörige und Berufsgeheimnisträger können die Auskunft verweigern. Für Kontodaten gilt der Kontenabruf.

Reaktion und Folgen

Antwortfristen sollten eingehalten oder verlängert werden; sonst drohen Schätzung, Zwangsgeld oder eine Außenprüfung. Gegen belastende Maßnahmen ist der Einspruch möglich.

Eckdaten · Auskunftsersuchen
Rechtsgrundlage§ 93 AO – Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritter
Reihenfolgeerst Beteiligte, dann Dritte
VerweigerungsrechtAngehörige, Berufsgeheimnisträger (§§ 101 ff. AO)
DurchsetzungZwangsgeld, Schätzung

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Auskunftsersuchen zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich auf ein Auskunftsersuchen antworten?

Als Beteiligter ja, im Rahmen der Mitwirkungspflicht. Dritte können sich auf Verweigerungsrechte berufen.

Kann ich eine Frist verlängern lassen?

Ja, ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung ist üblich und wird meist gewährt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 93 AO – Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen. Gesetze im Internet.
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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