Das Finanzamt darf von Beteiligten und – nachrangig – von anderen Personen Auskünfte verlangen, soweit sie für die Besteuerung erheblich sind. Zunächst ist der Steuerpflichtige selbst zu fragen, bevor Dritte einbezogen werden.
Grenzen und Reihenfolge
Auskünfte Dritter sind erst zulässig, wenn die Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt. Angehörige und Berufsgeheimnisträger können die Auskunft verweigern. Für Kontodaten gilt der Kontenabruf.
Reaktion und Folgen
Antwortfristen sollten eingehalten oder verlängert werden; sonst drohen Schätzung, Zwangsgeld oder eine Außenprüfung. Gegen belastende Maßnahmen ist der Einspruch möglich.
| Rechtsgrundlage | § 93 AO – Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritter |
|---|---|
| Reihenfolge | erst Beteiligte, dann Dritte |
| Verweigerungsrecht | Angehörige, Berufsgeheimnisträger (§§ 101 ff. AO) |
| Durchsetzung | Zwangsgeld, Schätzung |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich auf ein Auskunftsersuchen antworten?
Als Beteiligter ja, im Rahmen der Mitwirkungspflicht. Dritte können sich auf Verweigerungsrechte berufen.
Kann ich eine Frist verlängern lassen?
Ja, ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung ist üblich und wird meist gewährt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

