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Glossar · Verfahren & AO§ 93 Abs. 7 AODefinition

Kontenabruf

Automatisierte Abfrage von Kontostammdaten durch die Finanzverwaltung – ohne Einsicht in Umsätze.

Das Wichtigste in Kürze

Das Finanzamt kann über das Bundeszentralamt für Steuern abfragen, bei welchen Banken jemand Konten oder Depots führt. Übermittelt werden nur Stammdaten wie Kontonummer, Inhaber und Verfügungsberechtigte, keine Salden und keine Umsätze.

Rechtsgrundlage: § 93 Abs. 7 AO Bereich: Verfahren & AO

Voraussetzungen

Der Abruf ist zulässig, wenn er zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen beim Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat. Der Betroffene ist grundsätzlich vorher zu informieren.

Folgen

Ergibt der Abruf unbekannte Konten, folgen meist Rückfragen zu Kapitalerträgen, Freistellungsaufträgen oder eine Außenprüfung. Wer nicht erklärte Erträge hat, prüft die Selbstanzeige.

Eckdaten · Kontenabruf
Abgefragte DatenKontonummer, Inhaber, Verfügungsberechtigte, Eröffnung/Auflösung
Nicht abgefragtKontostände und Umsätze
StelleBundeszentralamt für Steuern (BZSt)
InformationBetroffene sind grundsätzlich zu unterrichten

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Kontenabruf zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Sieht das Finanzamt meine Kontoumsätze?

Nein. Der Kontenabruf liefert nur Stammdaten. Umsätze müssen über ein gesondertes Auskunftsersuchen bei der Bank erfragt werden.

Erfahre ich von einem Kontenabruf?

In der Regel ja – die Finanzbehörde soll den Betroffenen vorher oder nachträglich unterrichten.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 93 AO – Auskunftspflicht, automatisierter Kontenabruf. Gesetze im Internet.
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