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Glossar · Grundlagen & System§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStGDefinition

Ausbildungskosten (Erstausbildung)

Kosten der ersten Berufsausbildung nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar.

Das Wichtigste in Kürze

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium sind nur als Sonderausgabe bis 6.000 € jährlich abziehbar – nicht als Werbungskosten. Das ist nachteilig, weil Sonderausgaben ohne Einkünfte verpuffen.

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Bereich: Grundlagen & System

Verlustvortrag umstritten

Da bei Erstausbildung kein Verlustvortrag möglich ist, verpuffen die Kosten oft. Nach abgeschlossener Erstausbildung gelten weitere Bildungskosten als Fortbildung und sind voll abziehbar.

Eckdaten · Ausbildungskosten (Erstausbildung)
Höchstbetrag6.000 €/Jahr

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Häufige Fragen (FAQ)

Warum sind Erstausbildungskosten benachteiligt?

Weil sie nur Sonderausgaben sind, die ohne Einkünfte nicht vorgetragen werden können – anders als Werbungskosten.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 10 EStG – Sonderausgaben. Gesetze im Internet.
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