Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium sind nur als Sonderausgabe bis 6.000 € jährlich abziehbar – nicht als Werbungskosten. Das ist nachteilig, weil Sonderausgaben ohne Einkünfte verpuffen.
Verlustvortrag umstritten
Da bei Erstausbildung kein Verlustvortrag möglich ist, verpuffen die Kosten oft. Nach abgeschlossener Erstausbildung gelten weitere Bildungskosten als Fortbildung und sind voll abziehbar.
| Höchstbetrag | 6.000 €/Jahr |
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Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Ausbildungskosten (Erstausbildung) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Warum sind Erstausbildungskosten benachteiligt?
Weil sie nur Sonderausgaben sind, die ohne Einkünfte nicht vorgetragen werden können – anders als Werbungskosten.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

