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Glossar · Internationales§ 1 Abs. 4 EStGDefinition

Beschränkte Steuerpflicht

Steuerpflicht nur mit inländischen Einkünften bei Wohnsitz im Ausland.

Das Wichtigste in Kürze

Wer im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nur mit seinen inländischen Einkünften (§ 49 EStG) beschränkt steuerpflichtig – im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht mit dem Welteinkommen.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 4 EStG Bereich: Internationales

Besonderheiten

Bei beschränkter Steuerpflicht sind viele personenbezogene Vergünstigungen (z. B. Grundfreibetrag, Splitting) eingeschränkt. Unter Voraussetzungen kann die Behandlung als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger beantragt werden.

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Welche Einkünfte sind betroffen?

Nur inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG, etwa aus inländischer Tätigkeit, Vermietung inländischer Immobilien oder inländischen Kapitalanlagen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 1 EStG – Steuerpflicht. Gesetze im Internet.
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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