Wer im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nur mit seinen inländischen Einkünften (§ 49 EStG) beschränkt steuerpflichtig – im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht mit dem Welteinkommen.
Besonderheiten
Bei beschränkter Steuerpflicht sind viele personenbezogene Vergünstigungen (z. B. Grundfreibetrag, Splitting) eingeschränkt. Unter Voraussetzungen kann die Behandlung als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger beantragt werden.
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Welche Einkünfte sind betroffen?
Nur inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG, etwa aus inländischer Tätigkeit, Vermietung inländischer Immobilien oder inländischen Kapitalanlagen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

